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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1Rechtssatz
Einer in vertretbarer Weise vorgenommenen Auslegung von Parteierklärungen - wie hier des gegenständlichen Antrags der Revisionswerberin - kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und eine solche Auslegung ist daher nicht revisibel (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 24). Im Revisionsfall ist es als vertretbar anzusehen, wenn das VwG den in Rede stehenden Antrag, "eine Kopie der Kooperationsvereinbarung ... auszufolgen", als Begehren auf Akteneinsicht und nicht als Antrag auf Erteilung einer - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisenden (vgl. abermals Ra 2017/02/0141, Rn 27) - Auskunft gewertet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110031.L02Im RIS seit
11.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020