RS Vwgh 2020/5/26 Ra 2018/11/0195

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG 2014 §47 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/11/0060 E 15.09.2020

Rechtssatz

Im Revisionsfall hat das VwG weder in der mündlichen Verhandlung noch im schriftlichen Erkenntnis begründet, warum es ihm nicht möglich (gewesen) sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und zu verkünden. Eine solche Begründung wäre - infolge ihrer Einzelfallbezogenheit - im Regelfall, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110195.L03

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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