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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs1Rechtssatz
Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gemäß § 30b Abs. 1 VwGG war die vorliegende Revision vom VwGH gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der (nicht strittigen) Versäumung der Einbringungsfrist sowie der rechtskräftigen Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG (vgl. etwa VwGH 25.10.2016, Ro 2016/02/0008, mwN). Ein Eingehen auf den im Vorlageantrag gestellten Antrag, "gegenständliches Verfahren über die Zurückweisung der Revision bis zur Entscheidung über die zu erhebende außerordentliche Revision gegen den abweisenden Beschluss des Wiedereinsetzungsantrags zu unterbrechen", erübrigt sich, da für ein derartiges Vorgehen keine Rechtsgrundlage existiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020110008.J01Im RIS seit
11.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020