RS Vwgh 2020/5/28 Ro 2018/11/0030

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Die Rechtsprechung zur Rechtslage vor Einrichtung der VwG erster Instanz, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird, ist auf die neue Rechtslage zu übertragen, sodass die Entscheidung des unbefangenen VwG "in der Sache" jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht (vgl. VwGH 30.1.2018, Ro 2017/08/0036, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018110030.J01

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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