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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §27 Abs2Rechtssatz
Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gilt nach ihrem Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1) unmissverständlich für alle Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die einen reglementierten Beruf "in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen." Dies trifft auf den Revisionswerber, der sich (was die Eintragung als approbierter Arzt betrifft) nicht auf eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, sondern auf die in Östereich erworbene Grundausbildung (die in Deutschland bloß approbiert wurde), beruft, eindeutig nicht zu (vgl. auch den Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2005/36/EG).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110088.L01Im RIS seit
11.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020