RS Vwgh 2020/6/2 Ra 2019/11/0088

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E06205000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §27 Abs2
ÄrzteG 1998 §4
ÄrzteG 1998 §5
ÄrzteG 1998 §5a
EURallg
VwGG §34 Abs1
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art2 Abs1

Rechtssatz

Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gilt nach ihrem Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1) unmissverständlich für alle Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die einen reglementierten Beruf "in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen." Dies trifft auf den Revisionswerber, der sich (was die Eintragung als approbierter Arzt betrifft) nicht auf eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, sondern auf die in Östereich erworbene Grundausbildung (die in Deutschland bloß approbiert wurde), beruft, eindeutig nicht zu (vgl. auch den Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2005/36/EG).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110088.L01

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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