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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde des Franz Steiner in Feldkirchen, vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, Heftgasse 2, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Oktober 1997, Zl. 711.031/01-OAS/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (AB) vom 22. August 1995 wurde zugunsten von im Eigentum der Ehegatten F. und A.T. stehenden Grundstücken ein zeitlich unbegrenztes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, welches in dem Recht besteht, eine Weganlage nach einem näher bezeichneten Projekt über das Grundstück Nr. 498/1, KG W. der M.K. und über das Grundstück Nr. 446 des Beschwerdeführers zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und mit allen landesüblichen Fahrzeugen, Maschinen, Geräten sowie für den Viehtrieb zu benützen (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt III wurde den Ehegatten F. und A.T. die Bewilligung zur Errichtung der Bringungsanlage unter Einhaltung nachstehender Auflagen erteilt (Baubewilligung):
"1. Die Felsarbeiten im Trassenbereich von hm 0,5 - 3,0 sind ohne Einsatz von Sprengtechniken durchzuführen. Empfohlen wird der Einsatz von auf Baggerarm montiertem Hydromeisel (Schremmbagger). Abbaumaterial, welches nicht sicher an Ort und Stelle deponiert werden kann, ist über Längstransporte an geeignete Stellen zu verfrachten.
2. Während der Bauarbeiten sind im Bereich zwischen hm 0,5 und 3,0 der Trasse Vorkehrungen zur Absicherung der darunter gelegenen, am Hangfuß verlaufenden Straße durchzuführen.
3. Im Bereich der Naßstelle ab hm 5,0 bis zur Besitzgrenze bei hm 5,5 ist bei Bedarf die bergseitige Böschung durch Grobsteinschlichtung oder Holzkästen (Krainerwand) zu sichern.
4. Um eine Beeinträchtigung der Quelle beim Anwesen vlg. G. zu verhindern, sind die Bauarbeiten, wie schon unter Punkt 1. vorgeschrieben, ohne Sprengungen unter Einsatz von Schremmtechniken durchzuführen. Sollten im Zuge des Baus sickerwasserführende Schichten angeschnitten werden, so ist gemäß Empfehlung des hydrogeologischen Sachverständigen durch Drainagen für eine Wiederversickerung unterhalb des Dammfußes zu sorgen.
Weiters ist eine Beweissicherung an der Quelle durch monatliche Schüttungs- und Temperaturmessungen durchzuführen, und zwar zwei Jahre vor Baubeginn bzw. ein Jahr danach. Während der Bauzeit ist die Beweissicherung auf tägliche Messungen zu verdichten. Vor und nach Baubeginn sind Wasserproben zu ziehen und chemisch-bakteriologisch untersuchen zu lassen.
5. Da die Parzelle Nr. 446 des F.S. (des Beschwerdeführers) beweidet wird, sind bei der Querung der Trasse im westlichen bzw. östlichen Grenzbereich verschließbare Weidegatter anzubringen.
6. Die Räumung des Trassenholzes erfolgt auf Kosten der Antragsteller, wobei das geschlägerte Holz gemäß Wunsch der Eigentümer auszuformen und LKW-abfuhrbereit zu lagern ist."
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) vom 24. Februar 1997 wurde der erstinstanzliche Bescheid insofern abgeändert, als die im Spruchabschnitt III enthaltenen Auflagen neu gefaßt wurden.
Die Auflagen Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 im Bescheid des LAS entsprechen den Auflagen Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 im erstinstanzlichen Bescheid. Die Auflage Nr. 4 im Bescheid des LAS entspricht dem ersten Absatz der Auflage Nr. 4 im Bescheid der AB.
Der LAS fügte den im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen sechs Auflagen noch folgende vier weitere hinzu:
"7. Die Wegbauarbeiten sind unter Aufsicht der Landesforstdirektion durchzuführen, wobei bei den kritischen Baustellen während der Bauarbeiten die Bauaufsicht ständig an Ort und Stelle sein muß.
8. Beim Wegteil, der über die Parzelle 446 KG W. im Eigentum des (Beschwerdeführers) führt, sind bei den steilen Wegböschungen am Beginn und am Ende dieses Wegteiles im Bereich der Oberkante der bergseitigen Wegböschungen Weidezäune mit 3 Spanndrähten auf Kosten der Antragsteller zu errichten und zu erhalten (siehe hiezu die beiliegende Planskizze ./A). Der genaue Verlauf der Weidezäune ist während der Bauarbeiten durch den Bauleiter zu fixieren.
9. Zwei Wochen vor Baubeginn und zwei Wochen nach Baufertigstellung des über die Parzelle 498/1 führenden Wegteiles sind in Abständen von 2 Tagen während der Bauarbeiten täglich Schüttungs- und Temperaturmessungen beim Quellaustritt auf der Parzelle 498/1 KG W. sowie beim Anwesen der Frau M.K. durch einen Bediensteten der Gemeinde E. auf Kosten der Antragsteller durchzuführen und sind die Meßergebnisse der Landesforstdirektion bekanntzugeben.
10. Die Antragsteller haben auf ihre Kosten zu veranlassen, daß unmittelbar vor Baubeginn und nach Baufertigstellung Wasserproben bei den beiden o.a. Quellaustritten von der hiezu vorgesehenen amtlichen Stelle entnommen und diese Wasserproben chemisch und bakteriologisch untersucht werden und sind die Untersuchungsergebnisse der Landesforstdirektion bekanntzugeben."
Der Bescheid des LAS enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn eine Berufung an die belangte Behörde zulässig sei.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof
angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1997 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung heißt es, im vorliegenden Fall sei eine Abänderung des Erstbescheides lediglich hinsichtlich der Auflagen erfolgt. So sei die Errichtung von Weidezäunen vorgeschrieben, eine Bauaufsicht bestellt, Schüttungs-, Temperaturmessungen und Wasserproben vorgeschrieben worden. Eine Abänderung sei somit nur hinsichtlich der Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes erfolgt, worunter nach der Verwaltungsrechtslehre Bestimmungen zu verstehen seien, die dem Hauptinhalt des Spruches in der Form von Bedingungen oder Auflagen beigefügt werden. Solche Nebenbestimmungen seien zwar Bestandteile des Verwaltungsaktes; sie berührten jedoch den Inhalt des Verwaltungsaktes nicht, dem sie beigefügt werden. Da sich die Abänderung durch den Bescheid des LAS somit auf keine der im § 7 Abs. 2 Z. 5 des Agrarbehördengesetzes 1950 erwähnten Fragen beziehe, sei die Berufung an die belangte Behörde auch nicht zulässig und habe zurückgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, seine Berufung hätte nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
In der Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, die durch Art. 2 B-VG gebotene Auslegung im föderalistischen Sinn lege es nahe, die der belangten Behörde übertragenen Aufgaben einschränkend auszulegen. Das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46, unterscheide zwischen der Einräumung eines Bringungsrechtes, der Errichtung von Bringungsanlagen zur Ausübung des Bringungsrechtes und der Bewilligung zur Benützung von Bringungsanlagen. Diese Dreiteilung liege auch dem Selbstverständnis der belangten Behörde über ihre Zuständigkeit im Instanzenzug zugrunde. Die abändernden Bestimmungen des Bescheides des LAS bezögen sich alle auf die Errichtung der Bringungsanlage, nicht jedoch auf die Einräumung des Bringungsrechtes. Es sei durchaus zulässig, Auflagen betreffend die Errichtung einer Bringungsanlage bereits im Bescheid über die Einräumung eines Bringungsrechtes zu formulieren. Diese hätten jedoch mit der Rechtseinräumung nichts zu tun. Die Rechtseinräumung beziehe sich nämlich nur auf die Gesamtlänge, die Breite, die Trassenführung und das Ausmaß der in Anspruch genommenen Grundstücke. Weiters werde sie durch eine allfällige jahreszeitliche Beschränkung (etwa bei forstlicher Bringung) charakterisiert. Wesentlich für die Einräumung sei auch noch, mit welchen Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten die Rechtsausübung gestattet sei. Erfolge in diesen Fällen eine Abänderung durch den LAS, werde die Bringungsrechtseinräumung modifiziert. Dann sei die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 7 Abs. 2 Z. 5 des Agrarbehördengesetzes 1950 gegeben. Eine Präzisierung bzw. Modifikation der technischen Ausgestaltung allein vermöge die Zuständigkeit der belangten Behörde niemals zu begründen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996, 93/07/0027). Gleiches habe für Vorschreibungen, die bei der Errichtung von Bringungsanlagen zu befolgen seien, zu gelten. Dabei sei nicht entscheidend, ob diese in Form von Auflagen oder auf andere Weise formuliert seien. Entscheidend sei allein die exakte Trennung zwischen der Bringungsrechtseinräumung und Vorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage.
Diese Grundsätze hätten auch für Seilwege zu gelten. Allein eine Modifikation in der Trassenführung des Seilweges und nicht in der baulichen Ausgestaltung sei geeignet, eine Zuständigkeit der belangten Behörde zu begründen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 7 Abs. 2 Z. 5 lit. b des Agrarbehördengesetzes 1950 ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig, mit denen ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird.
Was unter der "Einräumung eines Bringungsrechtes" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des Güter- und Seilwegegrundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 198/1967 (GSGG).
Nach § 1 Abs. 1 GSGG ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
Bringungsrechte können nach § 1 Abs. 2 leg. cit. auch die Berechtigung umfassen,
1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
3.
die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
4.
die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
§ 2 GSGG legt fest, unter welchen Voraussetzungen Bringungsrechte einzuräumen und wie sie festzusetzen sind.
Aus § 1 Abs. 2 GSGG ergibt sich, daß die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Verwaltung einer Bringungsanlage dem Begriff des Bringungsrechtes zuzuordnen ist. Wenn im § 2 GSGG - und an anderer Stelle dieses Gesetzes - von der Einräumung von Bringungsrechten die Rede ist, so fällt daher darunter auch die Einräumung des Rechtes zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Verwaltung einer Bringungsanlage, und zwar nicht nur der grundsätzliche Ausspruch über das Recht zur Errichtung einer Bringungsanlage, sondern auch die Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung. Dies ergibt sich zum einen aus der Formulierung im § 1 Abs. 2 GSGG, daß Bringungsrechte auch die Berechtigung zur Ausgestaltung der Bringungsanlage umfassen, zum anderen aus § 2 Abs. 2 GSGG. Nach dieser Bestimmung sind Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte so festzusetzen, daß
1. die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,
2.
weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,
3.
fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Aus dieser Bestimmung folgt, daß die Einräumung des Bringungsrechtes, welches das Recht zur Errichtung einer Bringungsanlage umfaßt, auch die Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Bringungsanlage zu enthalten hat.
An diese Ausprägung des Begriffes der "Einräumung eines Bringungsrechtes" knüpft das Agrarbehördengesetz 1950 an. Die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates erstreckt sich daher auch auf Fragen, die mit der Berechtigung, eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten, zu tun haben.
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch einen Blick auf das Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1932, BGBl. Nr. 259, welches - 1951 wiederverlautbart - Vorläufer des GSGG war.
Nach § 1 dieses Gesetzes konnten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen landwirtschaftliche Bringungsrechte eingeräumt werden.
§ 2 Abs. 1 definierte, was unter einem landwirtschaftlichen Bringungsrecht zu verstehen war. Die Bestimmung lautete:
"Das landwirtschaftliche Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Rechte, zu dem in § 1 angeführten Zwecke landwirtschaftliche Güterwege (Fußsteige, Saumpfade, Fahrwege u.dgl.) oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen und zu benützen."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
(311 Blg.NR IV.GP, 7) heißt es dazu:
"Nach dem Entwurfe kann das Bringungsrecht, gleichviel ob es in der Form einer Grunddienstbarkeit oder lediglich als persönlicher Anspruch begründet wird, zunächst einmal bloß in dem Rechte bestehen, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder zur zweckmäßigen Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft erforderliche Sachen ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten über fremde Grundstücke zu bringen, z.B. die Kartoffelernte über ein fremdes Feld zur Zeit der Brache zu befördern. Es kann aber auch das Recht zum Inhalte haben, einen gebahnten Weg oder einen landwirtschaftlichen Seilweg anzulegen und zu benutzen."
Demnach gab es nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1932 zwei Varianten des Bringungsrechtes, von denen die eine die Anlage und Benutzung einer Bringungsanlage war. Das Anlegen und die Benutzung einer Bringungsanlage war somit klar und eindeutig vom Begriff der Einräumung eines Bringungsrechtes im § 1 des Güter- und Seilwegegrundsatzgesetzes 1932 erfaßt, damit aber auch vom § 17 Abs. 1 lit. b leg. cit., der die Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen Erkenntnisse für zulässig erklärte, mit welchen ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt oder ein bereits bestehendes aufgehoben oder abgeändert wird.
Das GSGG hat an der Zuordnung der Errichtung und Ausgestaltung einer Bringungsanlage zum Begriff des Bringungsrechtes nichts geändert, sondern lediglich die Gegenüberstellung der zwei Alternativen des Bringungsrechtes - Bringung ohne Anlage und Bringung durch eine Anlage - dahin abgeändert, daß nunmehr Bringungsrechte auch die Berechtigung umfassen können, eine Bringungsanlage zu errichten, etc.
Das GSGG sieht keine eigene Bau- oder Benützungsbewilligung für Bringungsanlagen vor, sieht man von § 3 Abs. 1 zweiter Satz GSGG ab. Der Landesgesetzgeber ist daher auch nicht verpflichtet, eine solche gesonderte Bau- und Benützungsbewilligung vorzusehen. Wo der Landesgesetzgeber keine solche Bewilligung vorsieht, hat nur ein einheitlicher, nicht zwischen der Baubewilligung und der (sonstigen) Bringungsrechtseinräumung unterscheidender Bescheid zu ergehen. Das bedeutet aber nicht, daß in diesem Fall nicht über die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage abzusprechen ist. Da Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach § 2 Abs. 1 GSGG zum Bringungsrecht gehört, hat nach dem Konzept des GSGG dort, wo der Landesgesetzgeber eine eigene Baubewilligung nicht vorsieht, der Bescheid über die Einräumung des Bringungsrechtes auch über Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage abzusprechen und dabei die Kriterien zu berücksichtigen, welche § 2 Abs. 2 GSGG für die Festsetzung von Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte aufstellt, wobei diese Bestimmung auch die Möglichkeit bietet, Nebenbestimmungen in den Bescheid aufzunehmen.
Im Falle eines einheitlichen Bescheides kommt eine Trennung der Bekämpfbarkeit von vornherein nicht in Betracht. Eine solche Trennbarkeit kann daher auch nicht dadurch bewirkt werden, daß der Landesgesetzgeber eine eigene Baubewilligung vorsieht.
Der Kärntner Landesgesetzgeber sieht im § 5 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46 (GSG 1969) eine Baubewilligung und eine Benützungsbewilligung für Bringungsanlagen vor.
Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GSG 1969 bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde die Errichtung und Änderung von Bringungsanlagen (Baubewilligung).
Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, nicht verletzt werden.
Der Bewilligung in Form einer Baubewilligung unterworfen werden demnach die Errichtung und Änderung von Bringungsanlagen; das aber sind Maßnahmen, die vom Bringungsrechtsbegriff des GSGG erfaßt sind. Die Statuierung einer eigenen Baubewilligung für bereits im Tatbestand der Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des GSGG enthaltene Maßnahmen kann aber nicht dazu führen, daß diese Maßnahmen aus dem Bringungsrechtsbegriff wieder herausfallen.
Einer Trennung des Instanzenzuges je nachdem, ob es sich bei dem Bescheidteil, gegen den Berufung erhoben werden soll, um die Baubewilligung oder um die (sonstige) Bringungsrechtseinräumung handelt, stünden auch erhebliche, zum Teil unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen, den Inhalt eines Bescheides eindeutig dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen.
§ 3 Abs. 1 GSG 1969 - die Bestimmung entspricht § 2 Abs. 2 GSGG - sieht vor, daß Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen sind, daß
1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile, die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
2.
weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
3.
fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird, und
4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
§ 5 Abs. 2 GSG 1969 ordnet an, daß die Baubewilligung zu erteilen ist, wenn Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, nicht verletzt werden.
Die Voraussetzungen, unter denen die Baubewilligung zu erteilen ist, sind Aspekte, deren Berücksichtigung - zumindest zum Großteil - bereits im § 3 GSG 1969 bei der Festsetzung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes angeordnet ist. Dies macht es unmöglich, im Einzelfall präzise abzugrenzen, ob eine Vorschreibung dem Bereich der Baubewilligung zugehört oder dem Bereich der (sonstigen) Bringungsrechtseinräumung.
Gerade der Beschwerdefall zeigt dies mit besonderer Deutlichkeit.
Die Auflagen 1 bis 3 des Bescheides des LAS dienen offenkundig der Sicherheit, einem Aspekt, der nach § 3 Abs. 1 Z. 2 GSG 1969 bei der Festsetzung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes zu berücksichtigen ist, nach § 5 Abs. 2 leg. cit. aber auch bei der Baubewilligung.
Welchem Zweck die Auflagen 5 und 8 (Anbringung von verschließbaren Weidegattern und Weidezäunen) zuzuordnen sind, ist nicht eindeutig feststellbar.
Die Auflagen 4, 9 und 10 dienen einer Hintanhaltung von Beeinträchtigungen einer Quelle. Diese Auflagen sind in den Kriterien, die § 5 Abs. 2 GSG 1969 für die Erteilung der Baubewilligung aufstellt, nicht unterzubringen, wohl aber in den Tatbeständen des § 3 Abs. 1 leg. cit. Daß die Agrarbehörden alle erwähnten Auflagen in jenen Spruchteil aufgenommen haben, der sich auf die Baubewilligung bezieht, kann für den Instanzenzug schon deshalb keine Bedeutung haben, weil es sonst die Behörde in der Hand hätte, durch Zuordnung von Vorschreibungen zur Baubewilligung den Instanzenzug zur belangten Behörde abzuschneiden.
Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, er habe eine Unterscheidung - nämlich jene zwischen Baubewilligung und (sonstiger) Bringungsrechtseinräumung - zum Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit der Anrufung der belangten Behörde gemacht, obwohl eine Zuordnung von Bescheidbestandteilen zum einen oder anderen Bereich auf große, zum Teil unüberwindliche Schwierigkeiten stößt.
Die belangte Behörde verweist zur Stützung ihrer Auffassung auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996, 93/07/0027.
Dieses Erkenntnis vermag den Standpunkt der belangten Behörde nicht zu stützen, hat der Verwaltungsgerichtshof darin doch ausgesprochen, daß die Präzisierung und Modifikation der technischen Ausgestaltung der Bringungsanlage durch den LAS sehr wohl eine inhaltliche Änderung darstellt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß zum Begriff der "Einräumung eines Bringungsrechtes" auch solche Bescheidbestandteile gehören, die sich auf die Errichtung und Ausgestaltung einer Bringungsanlage beziehen. Da im Beschwerdefall auch die Voraussetzung eines "abändernden Erkenntnisses" des LAS vorliegt, war die Anrufung der belangten Behörde zulässig. Durch die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Außer der Gebühr in Höhe von S 2.500,-- (§ 24 Abs. 3 VwGG) war im Beschwerdefall nur mehr eine Gebühr von S 60,-- für die Kopie des angefochtenen Bescheides zu entrichten. Die Vergebührung der Beschwerdeausfertigungen ist durch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG zur Gänze abgedeckt (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 des Gebührengesetzes 1957 i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997). Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war daher abzuweisen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070207.X00Im RIS seit
18.02.2002