Entscheidungsdatum
23.06.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des A B, geb. xx, Straße, C, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30.10.2019, GZ: 400000510304,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen.
II. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 30,00, im Uneinbringlichkeitsfall 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde bleibt mit € 10,00 unverändert aufrecht.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 30.10.2019 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 wegen Übertretung des § 23 Abs 2 StVO verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zum Strafverfahren iHv € 10,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sein Fahrzeug am 22.05.2019, um 16:27 Uhr, in D, Ort, außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten aufgestellt habe, obwohl sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergeben habe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es richtig sei, dass er mit dem linken Räderpaar teils auf dem Randstein und teils im Bereich der dort befindlichen Bauscheiben gestanden habe. Dies sei geschehen, da ein dort parkender PKW zu weit rechts vom rechten Randstein geparkt habe. Durch sein Fahrzeug sei weder die Flüssigkeit des Verkehrs, noch eine Beeinträchtigung der anderen Verkehrsteilnehmer gegeben gewesen. Dass bereits 2 einschlägige Vorstrafen vorliegen würden, stimme nicht. Er habe noch nie eine Strafe des Parkgebührenreferats erhalten. Daher wäre es möglich gewesen, aufgrund der Geringfügigkeit eine Ermahnung auszusprechen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I. Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY am 22.05.2019, um 16:27 Uhr, in D, Ort, abgestellt. Dies tat er teils auf einem Parkstreifen, der durch Randsteine von einer „Baumscheibe“ abgegrenzt war. Die beiden linken Räder des Fahrzeuges befanden sich teils auf den Randsteinen, teils auf der unbefestigten Fläche der Baumscheibe.
Der Beschwerdeführer hat ein durchschnittliches monatliches Einkommen iHv € 2.000,00. Es bestehen keine Sorgepflichten und keine Belastungen.
Es liegen zwei rechtskräftige Verwaltungsübertretungen (18.02.2015, Sgasse; 27.04.2015, Kgasse) wegen Haltens im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ vor. In einem Fall handelte es sich um eine Ladezone für LKW.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.06.2020. Aus den erstellten Lichtbildern ergibt sich zweifellos, dass sich die linken Räder des Fahrzeuges teils auf den Randsteinen, teils auf der unbefestigten Fläche befanden. Dies wurde vom Beschwerdeführer selbst eingestanden.
III. Rechtliche Beurteilung:
Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1.
Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
…
2.
Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;
…
Halten und Parken.
(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. …“
Gemäß § 23 Abs 2 StVO ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 StVO handelt es sich bei der Fahrbahn um den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße. Auch Parkstreifen gehören zur Fahrbahn. (vgl. etwa VwGH 15.04.2005, 2005/02/0072) Der Rand der Parkstreifen und somit der Fahrbahn ist im gegenständlichen Fall durch Randsteine von einer „Baumscheibe“ abgegrenzt.
Wie unter I. festgestellt hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug teils auf dem Parkstreifen abgestellt. Die beiden linken Räder des Fahrzeuges befanden sich jedoch teils auf den Randsteinen, teils auf der unbefestigten Fläche der Baumscheibe. Auch ein vorgezogener Randstein nach einem Parkstreifen, bei Baumscheiben usw. bildet den Fahrbahnrand, entlang dessen nur unter Beachtung der §§ 23 und 24 StVO geparkt werden darf. (Pürstl, Straßenverkehrsordnung13 (2011), § 23 Anm 5) Somit war das Fahrzeug nicht am Rand der Fahrbahn, sondern teils außerhalb der Fahrbahn abgestellt.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Die Übertretung des Gebotes des § 23 Abs 2 StVO, wonach Fahrzeuge zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind, ist auch dann strafbar, wenn durch das gebotswidrige Halten oder Parken eine Gefährdung anderer Straßenbenützer oder eine Verkehrsbehinderung nicht eingetreten ist. (VwGH 23.05.1985, 85/02/0061)
Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde somit objektiv verwirklicht.
Da für die Strafbarkeit im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt und der Beschwerdeführer – gemessen an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - nichts vorgebracht hat, das glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft, wurde die Verwaltungsübertretung auch subjektiv verwirklicht.
Die Beschwerde ist daher dem Grunde nach abzuweisen.
Zur Strafbemessung:
Strafbestimmungen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a)
wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
4.
die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich § 19 Abs. 1 VStG ist auszuführen, dass der Schutzzweck der Vorschrift des § 23 Abs 2 StVO darin besteht, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten, kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn entstehen und keine unklare Situation aufkommen zu lassen. (Pürstl, Straßenverkehrsordnung13 (2011), § 23 E 29) Das zu schützende Rechtsgut im konkreten Fall ist somit die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Rechtsgut kommt zweifellos erhebliche Bedeutung zu. (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102) Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zuzugestehen, dass die Intensität der Beeinträchtigung durch die gegenständliche Tat nicht erheblich ist. Es ist nicht erkennbar, dass der Verkehr in irgendeiner Weise behindert wurde. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens jedoch nur abzusehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Beim zu schützenden Rechtsgut der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr kann gemäß Rsp des VwGH keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet demnach ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens. (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102) Und fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).
Zu § 19 Abs 2 VStG ist festzuhalten, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Den Beschuldigten trifft insofern eine gewisse Mitwirkungspflicht. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist die Unbescholtenheit des Täters. Wobei die Unbescholtenheit des Beschuldigten nur insoweit in die Strafbemessung einfließen darf, als der Beschwerdeführer nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war –sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand 1.5.2017, rdb.at)) Die relative Unbescholtenheit stellt keinen Milderungsgrund dar. (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0831) Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen zwei Vorstrafen wegen Haltens bzw. Parkens im Bereich eines Halte- und Parkverbots auf. Eine absolute Unbescholtenheit kommt also – schon unabhängig davon, ob diese als einschlägig zu werten sind oder nicht - als Milderungsgrund nicht in Betracht. Zu § 23 Abs 2 StVO wurde bereits festgehalten, dass diese dem Rechtsgut der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Dasselbe gilt für Halte- und Parkverbote. So soll etwa eine Ladezone der ungehinderten und verkehrssicheren Verrichtung von Ladetätigkeit dienen. (Pürstl, Straßenverkehrsordnung13 (2011), § 24 E 17) Da die aufscheinenden Verwaltungsübertretungen somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und sich gegen dasselbe Rechtsgut – nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr – richten, sind diese als Erschwerungsgründe zu werten.
Von einem geringen Verschulden wäre nur zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. (VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068) Auch wenn im gegenständlichen Fall von keinem hohen Verschulden auszugehen ist, so bleibt das tatbildmäßige Verhalten auch nicht hinter dem typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurück. Der gleiche Maßstab ist hinsichtlich des § 33 a VStG anzulegen, weshalb auch dieser nicht zur Anwendung kommen kann. (vgl. VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068)
Weiters soll eine Strafe so gewählt werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft zu einem adäquaten Alternativverhalten bewegt wird und durchaus – angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse - spürbar sein.
Wie bereits ausgeführt stellt die relative Unbescholtenheit keinen Milderungsgrund dar. Vielmehr scheinen erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen (aus dem Jahr 2015) auf. Damit kann eine Verringerung des Strafmaßes nicht begründet werden. Jedoch sind im vorliegenden Fall weder die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes, noch das Verschulden als hoch zu werten, weshalb eine Herabsetzung der Strafe auf € 30,00 begründbar scheint. Im konkreten Fall sprechen auch spezialpräventive Überlegungen nicht gegen eine Herabsetzung der Strafhöhe.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG sowie § 52 Abs 8 VwGVG.
Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs 2 VStG ist dieser Beitrag zum Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Dieser Beitrag wurde von der belangten Behörde verhängt.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Randstein, Baumscheiben, Fahrbahnrand, HaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.36.2948.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020