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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
BVergG 2006 §320Beachte
Rechtssatz
Die Antragslegitimation nach § 20 WVRG 2014 ist dann nicht gegeben, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit die Situation des Antragstellers nicht verbessert würde. Vor diesem Hintergrund erfordert auch die Bejahung der Antragslegitimation im Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 20 WVRG 2014 unter anderem das Vorliegen eines Tatsachenvorbringens seitens des Antragstellers, das die Möglichkeit eines Schadenseintritts wegen Vorliegens der in Nachprüfung gezogenen Vergaberechtswidrigkeit plausibel macht, wozu auch die Erkennbarkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der ins Treffen geführten Rechtswidrigkeit und dem behaupteten Schaden gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040164.L02Im RIS seit
11.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020