RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2019/09/0026

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
ÄrzteG 1998 §53 Abs1
ÄsthOpG 2013 §8 Abs1
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit 2014 §2 Abs3 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 ÄsthOpG 2013 ergibt, verpflichtet der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung die Ärztin bzw. den Arzt damit dazu, sich im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen ua jeder unsachlichen Anpreisung bzw. Werbung oder der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer bzw. seiner Person oder ihrer bzw. seiner Leistungen zu enthalten. Nach den Materialien (ErläutRV 1807 BlgNR 24. GP) verfolgt der Gesetzgeber damit die Absicht, "möglichst jede unsachliche, suggestive, verharmlosende und realitätsverzerrende Beeinflussung der medizinischen Laiin (des medizinischen Laien) sowie eine Irreführung der Patientin (des Patienten)" zu verhindern.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090026.L04

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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