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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2Rechtssatz
Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 ÄsthOpG 2013 ergibt, verpflichtet der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung die Ärztin bzw. den Arzt damit dazu, sich im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen ua jeder unsachlichen Anpreisung bzw. Werbung oder der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer bzw. seiner Person oder ihrer bzw. seiner Leistungen zu enthalten. Nach den Materialien (ErläutRV 1807 BlgNR 24. GP) verfolgt der Gesetzgeber damit die Absicht, "möglichst jede unsachliche, suggestive, verharmlosende und realitätsverzerrende Beeinflussung der medizinischen Laiin (des medizinischen Laien) sowie eine Irreführung der Patientin (des Patienten)" zu verhindern.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090026.L04Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020