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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2Rechtssatz
Als eine "Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung" iSd Art. 3 lit. c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit aus 2003 - nichts anderes gilt für die nahezu wortgleiche Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 3 der Richtlinie aus 2014 - ist eine Werbung dann anzusehen, wenn ein reklamehaftes Herausstellen der Person oder ein reklamehaftes Erregen von Aufmerksamkeit erfolgt, und dabei der sachlichen Information über die Tätigkeit des Arztes keine oder nur eine untergeordnete Rolle zukommt (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090026.L03Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020