RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2019/09/0026

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §161 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 161 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist mit dem Disziplinarerkenntnis der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. Das VwG belastet sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn es - gelangt es zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat - das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bloß (ersatzlos) behebt, anstatt einen Freispruch von diesen Vorwürfen zu fällen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0036; VwGH 22.5.2019, Ro 2019/09/0005; VwGH 25.9.2019, Ro 2019/09/0006).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090026.L01

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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