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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
BauG Vlbg 2001 §26Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Senatspräsidentin Dr. Bayjones und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. des Mag. R R und 2. des L F, beide in H und vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schmalenegg 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 5. April 2018, LVwG-318-1/2018-R15, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Höchst; mitbeteiligte Partei: G S; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde H. vom 22. November 2017, mit welchem dem Mitbeteiligten im Instanzenzug die Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/05/0323 und 0324, mwN).
3 Als Revisionspunkt wird in der vorliegenden Revision vorgebracht, die Revisionswerber erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Versagung der Baubewilligung“ verletzt.
4 Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2019, Ra 2019/05/0323 und 0324, mwN).
5 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen legen die Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten, durch das [Vorarlberger] Baugesetz (BauG) Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht (siehe § 26 BauG) sie verletzt seien (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0311, mwN; 25.7.2019, Ra 2018/05/0235 bis 0245, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060083.L00Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020