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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbVG §67 Abs1Beachte
Rechtssatz
Eine rechtmäßige Sitzung eines Dienststellenausschusses setzt - bei Vorhandensein einer Behindertenvertrauensperson und im Hinblick auf diese - voraus, dass die Behindertenvertrauensperson entweder zur Sitzung erschienen ist, zu dieser ordnungsgemäß geladen wurde oder trotz nicht rechtzeitiger Ladung der Abhaltung der Sitzung in ihrer Abwesenheit ausdrücklich zugestimmt hat. Weder der Umstand, dass alle (übrigen) Mitglieder des Dienststellenausschusses trotz unzureichender Ladung erschienen sind, noch ein Schweigen der nicht ordnungsgemäß geladenen und der Sitzung ferngebliebenen Behindertenvertrauensperson können eine rechtswidrige Einberufung der Sitzung sanieren. Die vom VwG angestellte hypothetische Erwägung, ob die Teilnahme der Behindertenvertrauensperson an den Sitzungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ist jedenfalls nicht angezeigt. Andererseits vermag das Fernbleiben einer ordnungsgemäß geladenen Behindertenvertrauensperson auch nicht die Behandlung von Tagesordnungspunkten durch den Dienststellenausschuss zu verhindern, selbst wenn von diesen Interessen begünstigter Behinderter betroffen sein sollten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090009.J05Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020