RS Vwgh 2020/5/27 Ro 2019/09/0009

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/07 Personalvertretung
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ArbVG §67 Abs1
BEinstG §22a
BEinstG §22b
PVG 1967 §22
PVG 1967 §9
PVGO 1968 §1
PVGO 1968 §3
PVGO 1968 §5
PVGO 1968 §6
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/09/0010

Rechtssatz

Eine rechtmäßige Sitzung eines Dienststellenausschusses setzt - bei Vorhandensein einer Behindertenvertrauensperson und im Hinblick auf diese - voraus, dass die Behindertenvertrauensperson entweder zur Sitzung erschienen ist, zu dieser ordnungsgemäß geladen wurde oder trotz nicht rechtzeitiger Ladung der Abhaltung der Sitzung in ihrer Abwesenheit ausdrücklich zugestimmt hat. Weder der Umstand, dass alle (übrigen) Mitglieder des Dienststellenausschusses trotz unzureichender Ladung erschienen sind, noch ein Schweigen der nicht ordnungsgemäß geladenen und der Sitzung ferngebliebenen Behindertenvertrauensperson können eine rechtswidrige Einberufung der Sitzung sanieren. Die vom VwG angestellte hypothetische Erwägung, ob die Teilnahme der Behindertenvertrauensperson an den Sitzungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ist jedenfalls nicht angezeigt. Andererseits vermag das Fernbleiben einer ordnungsgemäß geladenen Behindertenvertrauensperson auch nicht die Behandlung von Tagesordnungspunkten durch den Dienststellenausschuss zu verhindern, selbst wenn von diesen Interessen begünstigter Behinderter betroffen sein sollten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090009.J05

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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