Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde
1.) des Dipl.-Ing. Franz Kleindl und 2.) der Mag. Gerlinde Kleindl, beide in Thalgau, beide vertreten durch Schöpf & Maurer, Rechtsanwälte in Salzburg, Schrannengasse 10 E, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Oktober 1997, Zl. 1/02-35.270/18-1997, betreffend Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T. vom 17. Oktober 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren nach § 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) betreffend Bewilligung zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Objekt T. 165 abgewiesen.
Die Beschwerdeführer beriefen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 1997 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Mit einem auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Bescheid vom 5. November 1997 berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 6. Oktober 1997 dahingehend, daß die Unterschriftsklausel anstelle "Für die Landesregierung" richtig "Für den Landeshauptmann" zu lauten hat.
Gegen den Bescheid vom 6. Oktober 1997 in seiner durch den Bescheid vom 5. November 1997 berichtigten Form richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführer bringen vor, weder die belangte Behörde noch die Erstbehörde hätten erhoben, ob das Projekt zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Objekt T. 165 eine ordnungsgemäße, nicht mit projektgemäßen Einwirkungen verbundene, nach § 31a WRG 1959 zu bewilligende Lagerung darstelle oder ob nicht vielmehr die Anlage so projektiert oder tatsächlich so ausgeführt worden sei, daß es nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbar zu Einwirkungen auf das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer kommen könne. Allein aus der Tatsache, daß das Projekt in erster Instanz nach § 31a WRG 1959 verhandelt worden sei, lasse sich nicht ableiten, daß das Projekt auch nach dieser Bestimmung zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführer hätten in erster Instanz ein hydrogeologisches Gutachten vorgelegt, nach welchem projektgemäße Einwirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Bei dieser Sachlage hätte sich die belangte Behörde zur Prüfung allfälliger projektgemäßer Einwirkungen auf das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer nicht allein auf die von der Konsenswerberin vorgelegten Projektangaben verlassen dürfen. Eine genaue Prüfung des Projektes durch einen wasserbautechnischen Sachverständigen würde zum Ergebnis kommen, daß die Anlage so ausgeführt sei, daß es auch projektgemäß bei Befüllung der Tankanlage zu geringen Verlusten an Heizöl kommen müsse, die geeignet seien, zu einer Verunreinigung der Quelle der Beschwerdeführer zu führen. Damit sei aber auch die Parteistellung der Beschwerdeführer gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde T. vom 17. Oktober 1995, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren betreffend Bewilligung zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten abgewiesen wurde, stand der mit "Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe" überschriebene § 31a WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, in Kraft. Abs. 1 dieser Bestimmung legte fest, was unter wassergefährenden Stoffen zu verstehen war. Abs. 3 verpflichtete den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, durch Verordnung Stoffe (Stoffgruppen) der in Abs. 1 beschriebenen Art zu bezeichnen und für diese Mengenschwellen festzulegen, bei deren Überschreitung die Lagerung, Leitung und der Umschlag einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.
Auf Grund einer früheren Fassung des § 31a WRG 1959 war die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juli 1969 über bewilligungspflichtige wassergefährende Stoffe, BGBl. Nr. 275/1969, erlassen worden. Da diese Verordnung auch in der Neufassung des § 31a WRG 1959 durch die WRG-Novelle 1990 eine ausreichende gesetzliche Grundlage fand, blieb sie in Geltung.
In einem Wasserrechtsverfahren nach § 31a WRG 1959 kam nur dem Antragsteller, nicht aber den Inhabern von Rechten im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Parteistellung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1971, Slg. N.F. 7990/A).
Da es bei dem Verfahren, in welchem die Beschwerdeführer Parteistellung begehrten, um die Lagerung wassergefährdender Stoffe ging, handelte es sich um ein Verfahren nach § 31a WRG 1959.
Den Beschwerdeführern kam in diesem Verfahren daher keine Parteistellung zu, ohne daß es darauf ankäme, wie das Projekt der Antragstellerin gestaltet war. Der Bürgermeister als Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat daher zu Recht den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen.
Durch die WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74, erhielt § 31a WRG 1959 eine neue Fassung. Diese ist nach Art. IV Abs. 1 der WRG-Novelle 1997 mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten, war also zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Kraft.
Nach § 31a Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung der Novelle 1997 ist für Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
Nach § 31a Abs. 5 leg. cit. kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe festlegen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich geboten ist und eine Bewilligungspflicht nicht bereits in anderen bundesrechtlichen Vorschriften, die gewässerschutzrelevante Kriterien berücksichtigen, vorgesehen ist.
Eine derartige Verordnung ist bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht ergangen.
Nach § 31a Abs. 8 WRG 1959 gilt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 275/1969, über bewilligungspflichtige wassergefährende Stoffe bis zum Inkrafttreten einer Verordnung für die in ihr geregelten Stoffe gemäß Abs. 3 als Bundesgesetz.
Aus § 31a Abs. 8 WRG 1959 ist nicht abzuleiten, daß die dieser Verordnung unterliegenden Anlagen weiterhin bewilligungspflichtig sind.
Daß in § 31a Abs. 8 WRG 1959 von bewilligungspflichtigen wassergefährdenden Stoffen die Rede ist, ist für die Frage der Bewilligungspflicht von Anlagen zur Lagerung und Leitung solcher Stoffe ohne Belang, da es sich hiebei nur um die Wiedergabe des Titels der als Bundesgesetz in Kraft gesetzten Verordnung handelt.
Nach § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 275/1969 fallen unter die Bewilligungspflicht nach § 31a Abs. 1 die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen.
Eine Bewilligungspflicht nach § 31a Abs. 1 WRG 1959 besteht nicht mehr.
§ 31a Abs. 8 WRG 1959 könnte allenfalls dann als Anordnung zur Weitergeltung der Bewilligungspflicht von Anlagen der in § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 275/1969 genannten Art gedeutet werden, wenn nur die Weitergeltung der Verordnung - ohne einschränkenden Zusatz - angeordnet würde oder wenn die Verordnung aus dem Jahr 1969 als vorläufiger Ersatz für eine Verordnung im Sinne des § 31a Abs. 5 WRG 1959 in den Rang eines Bundesgesetzes erhoben worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. § 31a Abs. 8 WRG 1959 ordnet nicht die Weitergeltung der Verordnung schlechthin, sondern nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung für die in ihr geregelten Stoffe "gemäß Abs. 3" an.
Nach § 31a Abs. 3 WRG 1959 sind Anlagen nach Abs. 1 - also Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe -, die auf Grund ihres Gefährdungspotentials, ihrer Bauweise, ihrer Häufigkeit oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen einer Kontrolle bedürfen, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bezeichnen und sind gegebenfalls Mengenschwellen festzulegen.
Nach § 31a Abs. 4 leg. cit. sind Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Abs. 3 vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden.
Die Verbindung der Weitergeltungsanordnung des § 31a Abs. 8 WRG 1959 mit Abs. 3 leg. cit. verbietet es, in § 31a Abs. 8 die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die in § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 275/1969 genannten Anlagen zu sehen, da § 31a Abs. 3 (in Verbindung mit Abs. 4) eben keine Bewilligungspflicht, sondern nur eine Meldepflicht statuiert. Die Anordnung des § 31a Abs. 8 WRG 1959 bedeutet daher, daß Anlagen der in § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 275/1969 genannten Art bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung meldepflichtig sind.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand daher für die Anlage zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Objekt T. 165 keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht mehr.
Diese Rechtslage hatte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf Grund des Art. II Abs. 1 der WRG-Novelle 1997 anzuwenden, derzufolge am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen, im übrigen aber auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
Bestand aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides für die in Rede stehende Anlage keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht mehr, dann gab es auch kein Wasserrechtsverfahren mehr, in dessen Rahmen die Beschwerdeführer Parteistellung begehren hätten können.
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem den Beschwerdeführern die Zuerkennung der Parteistellung versagt wurde, als unbegründet abgewiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070220.X00Im RIS seit
18.02.2002