TE Vfgh Beschluss 1996/6/10 B1465/94

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Veröffentlicht am 10.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 12.6.1995, B1465/94 - 9, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag einer rumänischen Staatsangehörigen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine selbstverfaßte, gegen einen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien gerichtete Beschwerde ab. Dies wurde damit begründet, daß die Einschreiterin einem ihr mit Schriftsatz vom 20.7.1994 erteilten Mängelbehebungsauftrag, dessen ordnungsgemäßen Erhalt sie am 22.8.1994 bestätigt hatte, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei.

Unter einem wurde die selbstverfaßte Beschwerde mangels Legitimation zurückgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 9.12.1995 begehrt die Einschreiterin die "Rückversetzung in den vorherigen Stand" und führt aus, daß sie den Schriftsatz vom 20.7.1994 nie erhalten habe. Es sei ihr daher unmöglich gewesen, dem Mängelbehebungsauftrag nachzukommen.

Der Verfassungsgerichtshof wertet dieses Begehren als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3. Dem - innerhalb der gesetzlichen Frist eingebrachten - Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte.

Die Wiedereinsetzungswerberin hat - wie sich aus dem Akt des Verfassungsgerichtshofes ergibt - den Erhalt des Mängelbehebungsauftrages am 22.8.1994 bestätigt. Die Behauptung, daß ihr der Mängelbehebungsauftrag nie zugekommen sei, trifft damit offenkundig nicht zu. Über diese unrichtige Behauptung hinaus wird im Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht dargetan, aufgrund welches unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die nunmehrige Wiedereinsetzungswerberin daran gehindert war, dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht zu entsprechen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen, da sich schon aus dem Antragsvorbringen ergibt, daß die Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag nicht gegeben sind.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §33 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1465.1994

Dokumentnummer

JFT_10039390_94B01465_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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