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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §69 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die im öffentlichen Dienst gemäß § 22b BEinstG anwendbare Bestimmung des § 22a BEinstG sieht die Einrichtung von Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) als Organ der Personalvertretung auf Dienststellenebene vor. Diese sind berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. Einerseits ist der Betriebsrat verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22a Abs. 7 BEinstG), während andererseits diese (unter anderem) berufen ist, an allen Sitzungen des Betriebsrats und des Betriebsausschusses sowie von Ausschüssen des Betriebsrats gemäß § 69 Abs. 4 ArbVG mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn ein Stellvertreter wurde mit dieser Aufgabe betraut (Abs. 8 leg. cit.). Nach dem anwendbaren Bundes-Personalvertretungsgesetz kommt dem Dienststellenausschuss die Wahrnehmung der vergleichbaren Aufgaben der Interessensvertretung zu (§ 9 PVG 1967). Er entspricht insoweit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz einzurichtenden Betriebsrat. Aus diesen Bestimmungen lässt sich das Recht der Behindertenvertrauensperson ableiten, an den Sitzungen des Dienststellenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen, um die Interessen von begünstigten Behinderten zu vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090009.J03Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020