RS Vwgh 2020/5/27 Ro 2019/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/09/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/06/0009 B 19. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das BVwG darf auch über Beschwerde einer Gegenpartei einen nach seiner Ansicht rechtswidrigen Feststellungsbescheid, der über Antrag einer anderen Partei erlassen wurde, nicht ersatzlos beheben. Das BVwG hat vielmehr auch aufgrund einer solchen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorliegen. Andernfalls wäre nämlich der Antrag zwar noch nicht erledigt, eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde jedoch ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003, und 23.3.2016, Ra 2016/12/0008).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090009.J02

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten