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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mit dem Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Direktwirkung der RL 2012/29/EU, die in Art. 6 Abs. 1 lit. a die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung verpflichte, dass Opfer von Straftaten Informationen (auch) über eine Entscheidung, auf Ermittlungen zu verzichten, erhalten, kann die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht begründet werden, weil nach der Legaldefinition des Art. 2 Z 1 lit. a der genannten Richtlinie der Ausdruck "Opfer" eine "natürliche Person" bezeichnet, die näher beschriebene Schäden erlitten hat. Da es sich bei der revisionswerbenden Partei, einem Verein, nicht um eine natürliche Person handelt, hängt die Entscheidung über die Revision nicht von der Beantwortung der aufgeworfenen Frage ab, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist (vgl. nur etwa VwGH 24.4.2019, Ra 2018/03/0051, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L03Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020