RS Vwgh 2020/5/27 Ra 2020/03/0019

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19302000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32012L0029 Mindeststandards Opfer von Straftaten Art6 Abs1 lita

Rechtssatz

Mit dem Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Direktwirkung der RL 2012/29/EU, die in Art. 6 Abs. 1 lit. a die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung verpflichte, dass Opfer von Straftaten Informationen (auch) über eine Entscheidung, auf Ermittlungen zu verzichten, erhalten, kann die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht begründet werden, weil nach der Legaldefinition des Art. 2 Z 1 lit. a der genannten Richtlinie der Ausdruck "Opfer" eine "natürliche Person" bezeichnet, die näher beschriebene Schäden erlitten hat. Da es sich bei der revisionswerbenden Partei, einem Verein, nicht um eine natürliche Person handelt, hängt die Entscheidung über die Revision nicht von der Beantwortung der aufgeworfenen Frage ab, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist (vgl. nur etwa VwGH 24.4.2019, Ra 2018/03/0051, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L03

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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