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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art90aRechtssatz
Die Staatsanwaltschaft wird auch bei der Entscheidung, gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd § 1 StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher - auch in funktioneller Hinsicht - als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L08Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020