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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
StAG §35cRechtssatz
Die Entscheidung, in einer bestimmten Angelegenheit zu "ermitteln" (vgl. § 91 Abs. 2 StPO 1975) oder aber von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand zu nehmen, ist jeweils das Ergebnis einer vorhergehenden rechtlichen Prüfung eines der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gelangten Sachverhalts. Dabei kann sich die Staatsanwaltschaft im Zuge dieser Prüfung etwa auch der Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen bedienen sowie Erkundigungen zur Klärung des Vorliegens eines Anfangsverdachts durchführen, weil derartige Handlungen gemäß § 91 Abs. 2 StPO 1975 keine "Ermittlungen" im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L07Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020