RS Vwgh 2020/5/27 Ra 2020/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
25/01 Strafprozess

Norm

StAG §35c
StPO 1975 §1 Abs2
StPO 1975 §1 Abs3
StPO 1975 §2 Abs1
StPO 1975 §91 Abs1
StPO 1975 §91 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Zwar ist eine Sache, in der gemäß § 35c StAG mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, nicht in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten und liegt daher nach § 1 Abs. 2 StPO 1975 noch kein "Strafverfahren" vor. Ausgehend davon, dass es die "besondere rechtsstaatliche Pflicht (der Staatsanwaltschaft) ist, einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt zuerst rechtlich dahin zu beurteilen, ob er in Richtung eines Geschehens deutet, das - als erwiesen angenommen - (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar, mithin als Verdacht einer Straftat zu bewerten ist" (OGH 1 Präs. 2690-2113/12i), geht aber auch einer Entscheidung nach § 35c StAG verpflichtend eine entsprechende Beurteilung der Staatsanwaltschaft voraus. Nur wenn diese "Prüfung" ergibt, dass kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO 1975) besteht, hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen (vgl. die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 71/2014 (181 BlgNR 25. GP, 22), mit dem § 35c StAG eingefügt wurde).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L06

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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