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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StAG §35cRechtssatz
Zwar ist eine Sache, in der gemäß § 35c StAG mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, nicht in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten und liegt daher nach § 1 Abs. 2 StPO 1975 noch kein "Strafverfahren" vor. Ausgehend davon, dass es die "besondere rechtsstaatliche Pflicht (der Staatsanwaltschaft) ist, einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt zuerst rechtlich dahin zu beurteilen, ob er in Richtung eines Geschehens deutet, das - als erwiesen angenommen - (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar, mithin als Verdacht einer Straftat zu bewerten ist" (OGH 1 Präs. 2690-2113/12i), geht aber auch einer Entscheidung nach § 35c StAG verpflichtend eine entsprechende Beurteilung der Staatsanwaltschaft voraus. Nur wenn diese "Prüfung" ergibt, dass kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO 1975) besteht, hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen (vgl. die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 71/2014 (181 BlgNR 25. GP, 22), mit dem § 35c StAG eingefügt wurde).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L06Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020