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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
StAG §35cRechtssatz
Besteht ein Anfangsverdacht, ist dieser durch Vornahme von Ermittlungen aufzuklären; mit der Durchführung von Ermittlungen beginnt das Strafverfahren (§ 1 Abs. 2 StPO 1975). Mangels Anfangsverdachts hingegen ist gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen; diesfalls beginnt - definitionsgemäß - gar kein Ermittlungsverfahren. Dies wird in der Entscheidung des OGH vom 11. Juni 2012, 1 Präs. 2690-2113/12i (ebenso etwa in OGH 27.6.2013, 17 Os 13/13k; 25.6.2018, 17 Os 3/18x), klargestellt: Ermitteln ist etwas anderes als bloßes "Zur-Kenntnis-Nehmen", was unmissverständlich aus § 2 Abs. 1 StPO 1975 hervorgehe. Auch in §§ 78 Abs. 1, 80 Abs. 1 StPO 1975 werde das Zur-Kenntnis-Gelangen des Verdachts einer Straftat durch eine Anzeige vom Ermitteln unterschieden. Ersteres verpflichte zu Letzterem. Ermitteln bedeute also Tätigwerden aufgrund eines zur Kenntnis gelangten Sachverhalts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L05Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020