RS Vwgh 2020/5/27 Ra 2020/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
25/01 Strafprozess

Norm

StAG §35c
StPO 1975 §1 Abs2
StPO 1975 §1 Abs3
StPO 1975 §2 Abs1
StPO 1975 §78 Abs1
StPO 1975 §80 Abs1
StPO 1975 §91 Abs1
StPO 1975 §91 Abs2

Rechtssatz

Besteht ein Anfangsverdacht, ist dieser durch Vornahme von Ermittlungen aufzuklären; mit der Durchführung von Ermittlungen beginnt das Strafverfahren (§ 1 Abs. 2 StPO 1975). Mangels Anfangsverdachts hingegen ist gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen; diesfalls beginnt - definitionsgemäß - gar kein Ermittlungsverfahren. Dies wird in der Entscheidung des OGH vom 11. Juni 2012, 1 Präs. 2690-2113/12i (ebenso etwa in OGH 27.6.2013, 17 Os 13/13k; 25.6.2018, 17 Os 3/18x), klargestellt: Ermitteln ist etwas anderes als bloßes "Zur-Kenntnis-Nehmen", was unmissverständlich aus § 2 Abs. 1 StPO 1975 hervorgehe. Auch in §§ 78 Abs. 1, 80 Abs. 1 StPO 1975 werde das Zur-Kenntnis-Gelangen des Verdachts einer Straftat durch eine Anzeige vom Ermitteln unterschieden. Ersteres verpflichte zu Letzterem. Ermitteln bedeute also Tätigwerden aufgrund eines zur Kenntnis gelangten Sachverhalts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L05

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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