RS Vwgh 2020/5/27 Ra 2020/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
AuskunftspflichtG 1987 §4
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Wird im Säumnisbeschwerdeverfahren vom VwG gemäß § 4 erster Satz AuskunftspflichtG 1987 die Feststellung beantragt, dass die Erteilung der beantragten Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, und hat das VwG in der Sache zu entscheiden (was die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde voraussetzt), hat es entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L04

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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