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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1Rechtssatz
Wird im Säumnisbeschwerdeverfahren vom VwG gemäß § 4 erster Satz AuskunftspflichtG 1987 die Feststellung beantragt, dass die Erteilung der beantragten Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, und hat das VwG in der Sache zu entscheiden (was die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde voraussetzt), hat es entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L04Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020