TE OGH 2020/6/17 3Ob38/20i

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers D*****, betreffend die Richter ***** (Ablehnungsverfahren *****) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2020, GZ 11 R 1/20b-38, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Mai 2019, GZ 42 Nc 2/17i-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Ausgangspunkt der vom Antragsteller betriebenen Ablehnungen sind Oppositions- und Impugnationsklagen sowie damit im Zusammenhang stehende Exekutionsverfahren.

Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag betreffend die im Kopf dieser Entscheidung genannten Richter (im zweiten Rechtsgang) mit ausführlicher Begründung zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der vom Ablehnungswerber dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (sei es aus meritorischen oder formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RS0098751, RS0122963, RS0046010).

2. Der Ablehnungswerber ist sich dieser Rechtslage als Rechtsanwalt offensichtlich bewusst, vermeint aber, die Zulässigkeit seines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung der zweiten Instanz durch die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen bewirken zu können.

3. Allerdings wirkt der aus § 24 Abs 2 JN abgeleitete Rechtsmittelausschluss absolut (6 Ob 228/05f; RS0017279; Ballon in Fasching/Konecny³ § 24 JN Rz 8), weshalb die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit ausschließt (3 Ob 248/18v; RS0098751 [T17]).

Textnummer

E128497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00038.20I.0617.000

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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