Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.11.2019Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AGesVG §2 Abs1Rechtssatz
Die Vermummung mit einer Sturmhaube in der Öffentlichkeit zur Verhinderung einer Identitätsfeststellung im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung mit Anhängern eines anderen Fußballclubs ist nicht als Verhüllung aus religiösen Gründen anzusehen und wird daher nicht vom Verhüllungsverbot gemäß § 2 Abs. 1 AGesVG erfasst.
Schlagworte
Verhüllungsverbot; Verhüllung; Verbergung; Verhüllung aus religiösen Gründen; religiöser Grund; Verhinderung einer Identitätsfeststellung; körperliche AuseinandersetzungAnmerkung
VwGH v. 18.6.2020, Ro 2020/01/0006; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.016.6475.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020