RS Lvwg 2019/11/15 VGW-001/016/6475/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.11.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AGesVG §2 Abs1
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Vermummung mit einer Sturmhaube in der Öffentlichkeit zur Verhinderung einer Identitätsfeststellung im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung mit Anhängern eines anderen Fußballclubs ist nicht als Verhüllung aus religiösen Gründen anzusehen und wird daher nicht vom Verhüllungsverbot gemäß § 2 Abs. 1 AGesVG erfasst.

Schlagworte

Verhüllungsverbot; Verhüllung; Verbergung; Verhüllung aus religiösen Gründen; religiöser Grund; Verhinderung einer Identitätsfeststellung; körperliche Auseinandersetzung

Anmerkung

VwGH v. 18.6.2020, Ro 2020/01/0006; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.016.6475.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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