RS Lvwg 2020/6/26 LVwG-1-564/2018-R16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Norm

KFG 1967 §82 Abs8

Rechtssatz

Kein dauernder Standort des PKWs mit ausländischem Kennzeichen im Inland in folgendem Fall:

Zulassung des Fahrzeuges mit der Standortadresse des Ingenieurbüros, selbständige Tätigkeit an zumindest fünf Tagen/ Woche im Ausland, Fahrten zu den Kunden in Deutschland, Service mehrheitlich in Deutschland, Familienfahrzeug in Österreich.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, dauernder Standort Inland, Gegenbeweis erbracht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.564.2018.R16

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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