Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.06.2020Norm
KFG 1967 §82 Abs8Rechtssatz
Kein dauernder Standort des PKWs mit ausländischem Kennzeichen im Inland in folgendem Fall:
Zulassung des Fahrzeuges mit der Standortadresse des Ingenieurbüros, selbständige Tätigkeit an zumindest fünf Tagen/ Woche im Ausland, Fahrten zu den Kunden in Deutschland, Service mehrheitlich in Deutschland, Familienfahrzeug in Österreich.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, dauernder Standort Inland, Gegenbeweis erbrachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.564.2018.R16Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020