Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §44 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des AK in Wien, geboren 1962, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 12-14, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zu Recht erkannt:
Spruch
Die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 19. Oktober 1991, Zl. FrA-9545/91, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird kein Asyl gewährt.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 4. September 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 5. September 1991 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei seiner Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 16. September 1991 beschrieb er seine Fluchtgründe wie folgt:
"Ich gehöre keiner politischen Gruppierung an und habe mich auch politisch nie betätigt.
Obwohl ich meinen Militärdienst seit zwei Jahren abgeleistet habe, habe ich im heutigen Jahr unter dem jetzigen Regime keine Chance mich zu entwickeln, um meine Zukunft selbst in die Hand zu nehmen. Obwohl ich zu keiner oppositionellen Gruppierung gehöre, gibt es für uns keine Meinungsfreiheit und müssen unter strenger islamischer Gesetzgebung leben. Als Beispiel möchte ich angeben, daß ich vor ca. 3 Monaten, als die Hochzeit einer meiner drei Schwestern stattfand, fuhren wir mit den Autos auf Teherans Straßen, als wir von den Revolutionswächtern angehalten wurden. Sie warfen meiner Schwester vor, warum sie Hochzeitskleider trage. Ich verteidigte sie und verwickelte mich dabei in ein Gespräch mit dem Revolutionsführer. Daraufhin wurde ich sofort von einem Revolutionswächter festgenommen. Ich war eine Nacht in Haft. In dieser Zeit wurde ich auch zusammengeschlagen. Ich wurde auch zu 80 Peitschenhiebe verurteilt, welche ich auch bekommen habe. Ich mußte auch eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, daß ich in Zukunft keinen Revolutionswächter mehr beleidigen darf. Von diesen oa. angeführten Peitschenhieben habe ich keinerlei Verletzungen erlitten. Ich habe auch am heutigen Tage diesbezüglich keine Narben oder sonstige Verletzungen. Diese Umstände haben mich dazu bewogen, meine Heimat zu verlassen, um in einem demokratischen Lande zu leben."
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Der standardisierte Begründungstext dieser Entscheidung enthielt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkreten Behauptungen des Beschwerdeführers.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer - gleichfalls unter Verwendung eines standardisierten Textes - geltend, der erstinstanzliche Bescheid enthalte keine dem § 60 AVG entsprechende Begründung und das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers sei sehr wohl geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) zu begründen. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf die Niederschrift, in der sein Vorbringen im wesentlichen korrekt und vollständig wiedergegeben sei. Aus den (in dieser Niederschrift enthaltenen) Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK erfülle, weil er sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung, Religion, Nationalität, Rasse verfolgt zu werden," außerhalb seines Heimatlandes befinde.
Mit Bescheid vom 14. Mai 1994 wies die belangte Behörde diese Berufung - nun in Anwendung des AsylG 1991 - ab.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer getrennte Beschwerden sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof. Beide Beschwerden wurden von dem auch mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde einschreitenden Rechtsanwalt eingebracht, wobei jeweils auf der ersten Seite der Beschwerde die Formulierung "Vollmacht gemäß § 10 AVG sowie § 30 Abs. 2 ZPO erteilt" aufschien und auf der zweiten Seite der Beschwerde mit dem Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer völlig mittellos sei, die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragt und angeregt wurde, den mit der Sachlage bereits vertrauten Beschwerdevertreter zum Verfahrenshelfer zu bestellen.
Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, B 1198/94, hob der Verfassungsgerichtshof den Berufungsbescheid vom 14. Mai 1994 wegen Anwendung der ursprünglichen, noch das Wort "offenkundig" enthaltenden und mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94, als verfassungswidrig erkannten Fassung des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 auf. Diese Entscheidung wurde der belangten Behörde am 17. Jänner 1995 zugestellt.
Beim Verwaltungsgerichtshof wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluß vom 21. Juni 1994 die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt und der Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters als des in der Folge bestellten Verfahrenshelfers am 9. Jänner 1995 aufgefordert, sich zur Frage seiner Klaglosstellung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994 zu äußern. Mit Beschluß vom 21. Februar 1995, Zl. 94/20/0385-13, dem Beschwerdevertreter zugestellt am 19. Juli 1995, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Mit Schreiben vom 15. Februar 1995 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters auf, allfällige "einfache" Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens binnen zwei Wochen geltend zu machen. Dieses Schreiben, das nach dem Inhalt des Rückscheins über den Zustellvorgang am 17. Februar 1995 von einem Postbevollmächtigten des Beschwerdevertreters übernommen wurde, blieb unbeantwortet.
Am 20. Mai 1995 genehmigte die belangte Behörde eine Erledigung, mit der die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erneut abgewiesen wurde, und verfügte die Zustellung dieser Erledigung an den Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters. Diese Erledigung wurde nach dem Inhalt des Rückscheins über den Zustellvorgang am 1. Juni 1995 von einem Angestellten des Beschwerdevertreters übernommen.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 1995, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 19. Juli 1995, erhob der Beschwerdevertreter mit der Beifügung "Vollmacht erteilt" namens des Beschwerdeführers die vorliegende Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
In dieser Beschwerde führt der Beschwerdevertreter - ohne Erwähnung der am 1. Juni 1995 von seinem Angestellten übernommenen Erledigung - aus, die Berufung des Beschwerdeführers sei seit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes sowohl an den "Vertreter des Beschwerdeführers" als auch an die belangte Behörde am 17. Jänner 1995 unerledigt. Die belangte Behörde habe "keinen neuerlichen Berufungsbescheid erlassen". Der Beschwerdeführer erachte sich dadurch in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb der Frist des § 73 AVG verletzt und stelle den Antrag, über seine Berufung stattgebend zu entscheiden und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Auffassung vertritt, die Erledigung vom 20. Mai 1995 sei nicht dem Beschwerdeführer selbst, sondern dem Beschwerdevertreter zuzustellen gewesen, weil letzterer sich in beiden Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts u.a. auf die Erteilung von "Vollmacht gemäß § 10 AVG" berufen habe und dabei zu Recht davon habe ausgehen können, daß dies der belangten Behörde durch die Zustellung der Beschwerdeschriftsätze zur Kenntnis gelangen würde. Der Beschwerdevertreter habe daher "auf dem Umweg der Erhebung einer Bescheidbeschwerde" an beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes der belangten Behörde den "Umstand der Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren, basierend auf § 10 Abs. 1 AVG, mitgeteilt". In Kenntnis dieser Bevollmächtigung, die nur gegenüber einer Verwaltungsbehörde Rechtswirksamkeit zu entfalten vermöge und keinen Anlaß zu Zweifeln über ihren tatsächlichen Bestand oder ihren Umfang gegeben habe, habe eine rechtswirksame Zustellung von Schriftstücken im fortgesetzten Administrativverfahren mangels Bekanntgabe einer Beendigung des Vollmachtsverhältnisses nur zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erfolgen können. Durch die Zustellung der Erledigung vom 20. Mai 1995 an den Beschwerdevertreter sei die Entscheidungsfrist, die auch nach Ansicht der belangten Behörde am 17. Juli 1995 geendet habe, somit gewahrt worden. In der Säumnisbeschwerde vom 18. Juli 1995 bezeichne sich der Beschwerdevertreter - im Zusammenhang mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - selbst als "Vertreter des Beschwerdeführers". Es werde daher der Antrag gestellt, die Säumnisbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht:
Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, aufgrund der Berufung des Beschwerdevertreters auf eine ihm erteilte "Vollmacht gemäß § 10 AVG" in den beiden Beschwerden gegen den Berufungsbescheid vom 14. Mai 1994 sei der Ersatzbescheid nicht an den Beschwerdeführer selbst, sondern an seinen Vertreter in den beiden Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zuzustellen gewesen, weshalb die Zustellung der Erledigung vom 20. Mai 1995 wirksam gewesen und eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht gegeben sei.
Mit der Frage möglicher Auswirkungen einer in einem Verfahren erfolgten Vollmachtsvorlage auf Zustellvorgänge in einem anderen Verfahren hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf der Basis der Rechtslage vor der Änderung des § 10 Abs. 1 AVG durch die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 zuletzt im Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/10/0035, Slg. Nr. 13.221/A, ausführlich auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei u.a. ausgeführt:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.4.1955, VwSlg. 3726/A, ausgeführt hat, dient die Vorlage der Vollmachtsurkunde nicht nur zum Nachweis des Inhalts und Umfangs der Vertretungsmacht, sondern sie ist zugleich als eine der Behörde gegenüber abgegebene Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen, daß er in dem betreffenden Verfahren nicht unbedingt persönlich gegenüber der Behörde auftreten wolle. Diese Willensbekundung aber ist, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften die Bestellung eines Bevollmächtigten der Partei zur Pflicht gemacht wird, der Parteidisposition überlassen; das bedeutet, daß die Partei von Fall zu Fall volle Entschlußfreiheit besitzt. Darum ist die Behörde nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine a l l g e m e i n e Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, daß in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, reicht hiezu nicht aus.
In seinem Erkenntnis vom 23.6.1971, VfSlg. Nr. 6474, hat sich auch der Verfassungsgerichtshof dieser Rechtsauffassung angeschlossen.
Auf dem Boden dieser Rechtsanschauung ist somit entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, daß von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, daß auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfaßt sein soll. Ist nach einem dieser beiden Gesichtspunkte die Vertretungsbefugnis zu bejahen, so endet sie mit der Beendigung des betreffenden Verfahrens, sofern die Vollmacht nicht vorher gekündigt wird, wobei die Kündigung der Vollmacht der Behörde mitgeteilt werden muß, um ihr gegenüber wirksam zu sein (vgl. im besonderen zur Kündigung einer Zustellungsvollmacht zB den hg. Beschluß vom 6.4.1951, VwSlg. 2027/A).
Was nun die Zustellung von verwaltungsbehördlichen Erledigungen an den in einem anderen Verfahren ausgewiesenen Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigten anlangt, so geht die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - ähnlich wie die der ordentlichen Gerichte in der selben Rechtsfrage (vgl. EvBl. 1947/281 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OGH vom 21.10.1913, Slg. 6613, SpR 226, sowie EvBl. 1950/429) - von einem engen Begriff der "selben Angelegenheit" aus. Nur in besonderen Verfahrenskonstellationen wird im gegebenen Zusammenhang auch ein Verfahren als von der Zustellungsvollmacht miterfaßt angesehen, das unter dem Gesichtspunkt der § 66 Abs. 4, § 68 Abs. 1 AVG 1950 nicht als dieselbe Sache bezeichnet werden könnte.
So etwa deckt nach der Rechtsprechung eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilte Vollmacht die Zustellung des Klaglosstellungsbescheides der belangten Behörde (insofern geht die Judikatur offenbar über den Begriff der eadem res im eben genannten Sinn des AVG hinaus); die Zustellung weiterer Bescheide der erstinstanzlichen Behörde, "wenn auch im gleichen Gegenstande", wäre hingegen von dieser Vollmacht nicht mitumfaßt und hätte an die Partei selbst zu erfolgen (hg. Erkenntnis vom 29.4.1955, VwSlg. 3726/A). Im übrigen hat eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesene Vollmacht nicht zur Folge, daß die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zuhanden des Beschwerdevertreters zuzustellen hat; diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn diese bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen war und vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14.2.1983, 83/10/0053 = ZfVB 1983/6/2889). Auch zwischen Säumnisbeschwerdeverfahren und verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Nachholung des versäumten Bescheides besteht keine Verfahrenseinheit, die die Zustellung des nachgeholten Bescheides an den nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Beschwerdevertreter ermöglichen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.2.1981, 03/1694/79 = ZfVB 1982/2/605)."
Dem ist zum Verständnis hinzuzufügen, daß der im Fall des Erkenntnisses vom 29. April 1955, Slg. Nr. 3726/A, erwähnte Klaglosstellungsbescheid nicht der Nachholung eines versäumten Bescheides während eines anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahrens diente (und im übrigen auch nicht der Bescheid war, auf dessen wirksame Zustellung es in dem mit dem erwähnten Erkenntnis entschiedenen Fall ankam).
In dem Beschluß vom 27. Juni 1995, Zl. 94/04/0241, über die Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens vertrat der Verwaltungsgerichtshof auch auf der Grundlage der geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 AVG (wenngleich unter Verweisung auf einen Beschluß aus dem Jahre 1986) die Auffassung, die Zustellung eines nachgeholten Bescheides zuhanden des im Säumnisbeschwerdeverfahren ausgewiesenen Bevollmächtigten bedeute einen Zustellmangel, "weil die in einem Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber nachgewiesene Bevollmächtigung des Vertreters des Beschwerdeführers nicht zur Folge hat, daß damit auch für die belangte Behörde die Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren nachgewiesen ist".
Auch in bezug auf Bescheidbeschwerden hielt der Verwaltungsgerichtshof in Entscheidungen jüngeren Datums daran fest, daß die Zustellung des Ersatzbescheides nicht ohne weiteres an den Verfahrenshelfer (Beschluß vom 19. Dezember 1995, Zlen. 95/20/0318, 0319) bzw. an den ausgewiesenen Rechtsanwalt (Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/09/0215) im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen könne.
Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in Beschlüssen vom 27. Juli 1995, Zl. 94/19/1390, und vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0027, sowie (hierauf verweisend) Zl. 95/19/0028, mit denen er jeweils Anträgen des auch im vorliegenden Fall einschreitenden Beschwerdevertreters auf Wiederaufnahme verwaltungsgerichtlicher Säumnisbeschwerdeverfahren nicht stattgab, eine Rechtsauffassung vertreten, die - übertragen auf das fortgesetzte Verfahren nach einem zur Bescheidaufhebung führenden Bescheidbeschwerdeverfahren - der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ihrer Vorgangsweise zugrunde gelegten Rechtsansicht zu entsprechen scheint. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesen Beschlüssen die Meinung, die Nachholung des versäumten Bescheides habe zuhanden des Rechtsanwaltes zu erfolgen, der sich (nur) im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf seine Bevollmächtigung berufen habe. Diese Rechtsansicht begründete der Verwaltungsgerichtshof im ersten der genannten Beschlüsse im wesentlichen wie folgt:
"Durch die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 wurde nunmehr dem § 10 Abs. 1 AVG ein weiterer Satz hinzugefügt, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Im Hinblick auf diese geänderte Rechtslage würde somit die Berufung auf die erteilte Vollmacht vor der säumigen Verwaltungsbehörde der von dem bereits zitierten Erkenntnis vom 25. Februar 1981 geforderten Vorlage der Vollmachtsurkunde gleichkommen. Schreitet nunmehr unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht ein Rechtsanwalt für die Partei des Verwaltungsverfahrens als Vertreter im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ein und erhält die belangte, säumige Behörde davon Kenntnis, so hat sie im Sinne des § 10 Abs. 2 AVG zu prüfen, ob Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis zur Zustellung des nachgeholten Bescheides an den Rechtsanwalt berechtigen (und verpflichten). Dabei ist davon auszugehen, daß der gemäß § 10 Abs. 1 AVG Bevollmächtigte auch Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustellG ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1983, Slg. Nr. 11.487/A und vom 15. Juni 1987, Zl. 86/10/0073). Wurde etwa der Rechtsanwalt der vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitenden Partei als Verfahrenshelfer beigegeben, so scheidet schon mangels der Berufung auf die erteilte Vollmacht eine Prüfung nach § 10 Abs. 2 AVG aus (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 7. November 1989, Zl. 88/11/0243). Eine ausdrückliche Einschränkung des Vollmachtsumfanges nur auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof würde gleichfalls eine Prüfung im dargelegten Sinne gegenstandslos machen. Sobald aber die belangte Behörde keine Zweifel (mehr) hat, daß Inhalt und Umfang der Vollmacht nach dem objektiven Erklärungswert (auch) für das von ihr in der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten richterlichen Frist allenfalls abzuführende Verfahren gelten soll, ist sie zur Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter berechtigt (und verpflichtet).
Im hier zu beurteilenden Fall durfte die belangte Behörde nach dem äußeren Erscheinungsbild des ihr übermittelten Schriftsatzes zu Recht davon ausgehen, daß eine Einschränkung der dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers erteilten Vollmacht nicht vorlag."
Im Beschluß vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0027, führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, zu der Frage, ob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht auch die Zustellung eines von der belangten Behörde (gemeint offenbar: während anhängiger Säumnis-, aber auch Bescheidbeschwerdeverfahren) erlassenen Klaglosstellungsbescheides umfasse, seien vor der Novellierung des § 10 Abs. 1 AVG durch BGBl. Nr. 357/1990 in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten worden. Auf der Basis der Rechtslage nach dem Inkrafttreten der erwähnten Novelle habe der Verwaltungsgerichtshof die zu entscheidende Frage in seinem Beschluß vom 27. Juli 1995, Zl. 94/19/1390, in der schon beschriebenen Weise gelöst, wobei es einer Verstärkung des Senates bei der neuerlichen Beschlußfassung in diesem Sinne aufgrund der Änderung der Rechtslage durch die genannte Novelle nicht bedürfe. Auf den Beschluß vom 27. Juni 1995, Zl. 94/04/0241, wurde in diesem Beschluß noch nicht eingegangen.
Folgte man nur den Argumenten der Beschlüsse vom 27. Juli 1995 und vom 14. Dezember 1995, so könnte daraus im Sinne des im vorliegenden Fall von der belangten Behörde vertretenen Rechtsstandpunktes auch für Bescheidbeschwerdeverfahren zu folgern sein, die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erfolgte Berufung auf eine erteilte Vollmacht könne bei der belangten Behörde, wenn sie davon durch die Zustellung der Beschwerdeschrift Kenntnis erlange, für das Administrativverfahren die Pflicht zur Überprüfung von Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis begründen und im Falle entsprechender Eignung des "äußeren Erscheinungsbildes" der Beschwerdeschrift - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im vorliegenden Fall ausdrücklich abstellt - schon genügen, um die Zustellung behördlicher Erledigungen im weiteren Verwaltungsverfahren nicht an die Partei selbst, sondern zuhanden ihres Vertreters geboten erscheinen zu lassen.
Vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung zum Vollmachtsnachweis als einer - auch im Falle des Nachweises einer umfassenden Vollmacht - verfahrensbezogenen Erklärung kann diese Konsequenz für das fortgesetzte Verwaltungsverfahren nach einer Bescheidaufhebung durch einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aber nicht gezogen werden. Die hiefür maßgebenden, im Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Slg. Nr. 13.221/A, unter Verweis auf Vorjudikatur wiedergegebenen Gründe wurden durch die Einführung der Bestimmungen im AVG und in der RAO durch die Novellen aus dem Jahr 1990, wonach die Berufung auf die einem Rechtsanwalt oder Notar erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis "ersetzt", schon deshalb nicht wesentlich berührt, weil die Berufung auf eine Vollmacht ohne deren urkundlichen Nachweis nach der früheren Rechtslage zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hätte führen müssen. Inwieweit die Zustellung von Klaglosstellungsbescheiden während verwaltungsgerichtlicher Bescheidbeschwerdeverfahren einerseits und Säumnisbeschwerdeverfahren andererseits auf der Grundlage der - in den Beschlüssen vom 27. Juli 1995 und vom 14. Dezember 1995 zumindest nicht ausdrücklich herangezogenen - Beurteilungskriterien der im Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Slg. Nr. 13.221/A, dargestellten Rechtsprechung unterschiedlich und allenfalls anders als bisher beurteilt werden sollte, braucht für die vorliegende Entscheidung, in der es um die Zustellung nicht eines Klaglosstellungs-, sondern eines Ersatzbescheides geht, nicht geprüft zu werden. Das Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Nachweis (nunmehr auch: die Berufung auf die Erteilung) selbst einer umfassenden Vollmacht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht als Nachweis (oder Berufung auf die Erteilung) der Bevollmächtigung für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wirkt, bedarf für den vorliegenden Fall eines nach Bescheidaufhebung fortgesetzten Verfahrens daher auch keiner Verstärkung des Senates gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 oder 2 VwGG.
Zur Frage des "äußeren Erscheinungsbildes" der an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gerichteten Vollmachtsanzeigen ist noch ergänzend festzuhalten, daß die Beschwerden, auf die sich die (das "Erscheinungsbild" nicht näher beschreibenden) Beschlüsse vom 27. Juli 1995 und vom 14. Dezember 1995 bezogen, jeweils nur die allgemein gehaltenen Vermerke "vertreten durch" und "Vollmacht erteilt" trugen. Aus der Einfügung "gemäß § 10 AVG sowie § 30 Abs. 2 ZPO" ergibt sich im vorliegenden Fall kein zusätzliches Argument für die Annahme, die Erklärung habe sich (auch) im Sinne einer Vollmachtsanzeige für das weitere Verwaltungsverfahren, insbesondere im Falle einer Aufhebung des bekämpften Bescheides, an die belangte Behörde gerichtet. Diese Formulierung ist vielmehr - wie schon aus der Einbeziehung des § 30 Abs. 2 ZPO hervorgeht - nur als Bezugnahme auf Bestimmungen zu deuten, nach denen die Berufung des Rechtsanwaltes auf die ihm "erteilte" Vollmacht bzw. Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt (vgl. seit dem 1. Jänner 1991 auch § 8 Abs. 1 zweiter Satz RAO).
Daß der Beschwerdevertreter den Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren vor der Erhebung der Beschwerden an die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vertreten oder sich danach in einer anderen Weise als durch den Hinweis in den beiden Beschwerdeschriften - dem im übrigen jeweils ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Einschluß der Beigabe eines Rechtsanwaltes folgte - auf eine Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren berufen hätte, wird von der belangten Behörde nicht behauptet und geht auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor. Auch im Unterlassen einer Reaktion auf das Manuduktionsschreiben vom 15. Februar 1995 und in der Berufung auf eine dem Beschwerdevertreter erteilte Vollmacht für die Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde liegt keine Vollmachtsanzeige, die die Zustellung der Erledigung vom 20. Mai 1995 an den Beschwerdevertreter statt an den Beschwerdeführer selbst als rechtmäßig erscheinen ließe.
Damit stellt sich die Rechtslage so dar, daß die Verletzung der Entscheidungspflicht bei Einbringung der Säumnisbeschwerde gegeben war und von der belangten Behörde, da sie sich statt einer Nachholung des versäumten Bescheides lediglich auf den in der Gegenschrift dargestellten Rechtsstandpunkt stellte, auch nicht fristgerecht behoben wurde. Über die Säumnisbeschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.
2. Zur Berufung des Beschwerdeführers:
Der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers ist gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, dieses Gesetz zugrunde zu legen, wobei für den aufgrund einer Säumnisbeschwerde zur Entscheidung in der Sache zuständigen Verwaltungsgerichtshof durch diese Bestimmung - anders als für den Bundesminister für Inneres in bezug auf die bei ihm anhängigen Verfahren - auch nicht vorgesehen wurde, daß die Sache dem unabhängigen Bundesasylsenat zur Entscheidung zuzuleiten ist. § 44 Abs. 2 AsylG 1997 kommt nicht zum Tragen, weil mit der vorliegenden Beschwerde kein Bescheid (im besonderen: nach dem AsylG 1991) angefochten wird.
Gemäß § 7 AsylG 1997 ist Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist eine solche "aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung".
Insoweit sich der Beschwerdeführer nur auf mangelnde Entwicklungsmöglichkeiten, fehlende Meinungsfreiheit und die strenge islamische Gesetzgebung in seinem Heimatland bezieht, ist daraus die Gefahr einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründe überhaupt nicht ableitbar. Zu beurteilen ist daher, ob der vom Beschwerdeführer dargestellte Vorfall im Zusammenhang mit der Hochzeit einer seiner Schwestern vor dem Hintergrund der von ihm beschriebenen allgemeinen Verhältnisse in seinem Heimatland geeignet ist, eine derartige Gefahr zu indizieren. Diese Frage ist zu verneinen, weil selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte die behaupteten Peitschenhiebe, durch die er keinerlei Verletzungen erlitten haben will, tatsächlich erhalten, nicht erkennbar ist, daß Folgewirkungen dieses Vorfalles im Sinne künftiger, dem Beschwerdeführer nun aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründe drohender staatlicher Verfolgungsschritte zu befürchten waren. Der Aussage des Beschwerdeführers ist vielmehr zu entnehmen, daß er diesen Vorfall nur "als Beispiel" beschrieb und sich mit der abschließenden Bezugnahme auf "diese Umstände", die ihn bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, wieder auf die allgemeinen Verhältnisse im Iran bezog, die er - mit dem ausdrücklichen Hinweis, sich nie politisch betätigt zu haben und keiner oppositionellen Gruppierung anzugehören - an die Spitze der Darstellung der Gründe für seine Ausreise gestellt hatte.
Der Beschwerdeführer, der - abgesehen von der behaupteten Bevollmächtigung seines Vertreters zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde - nach der Aufhebung des Berufungsbescheides vom 14. Mai 1994 im Verfahren auch nicht mehr aktiv geworden ist und weder über die Niederschrift vom 16. September 1991 hinausgehende schon damals vorliegende, noch seither eingetretene neue Tatsachen zur Begründung seines Anspruches auf Asyl geltend gemacht hat, erfüllt daher nicht die dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen einer Asylgewährung, weshalb die Berufung abzuweisen und im Sinne des AsylG 1997 auszusprechen war, daß dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt wird.
3. Zum Ausspruch über den Aufwandersatz:
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß ein anwaltlicher Beschwerdevertreter unter Berufung auf eine ihm nach seinen Behauptungen hiezu erteilte Vollmacht eine Säumnisbeschwerde einbringt, deren Zulässigkeit sich nur daraus ergibt, daß eine demselben Rechtsanwalt kurz davor zugestellte Erledigung mangels Vollmachtsanzeige gegenüber der Verwaltungsbehörde keine Wirksamkeit erlangte. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Anreiz dazu, eine Säumnisbeschwerde zu erheben, statt nur die Behörde auf den Vertretungsmangel hinzuweisen, in derartigen Fällen in der Regel nicht auf dem Wunsch nach der raschen Zustellung einer - seitens der Behörde, im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof, jeweils schon genehmigten - Erledigung beruht. Der Gesetzgeber hat sich im Bewußtsein der (nicht neuen) Problematik derartiger Säumnisbeschwerden in Art. II Z. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997, mit dem - auch für schon anhängige Verfahren - u. a. das Verwaltungsgerichtshofgesetz geändert wurde, aber nur entschlossen, in § 55 Abs. 4 VwGG von der Regelung des § 55 Abs. 1 letzter Satz VwGG eine Ausnahme für den Fall vorzusehen, daß "die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird". Die im vorliegenden Fall anzuwendende Regelung des § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden der Anspruch auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG wäre, ist unberührt geblieben, weshalb dem Beschwerdeführer der beantragte, der Höhe nach den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 entsprechende Aufwandersatz zuzusprechen war.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995200411.X00Im RIS seit
20.11.2000