TE Lvwg Beschluss 2020/7/7 LVwG-AV-782/004-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2020
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Entscheidungsdatum

07.07.2020

Norm

VwGG §30 Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über den Antrag der A, geb. ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Februar 2020, Zl. LVwG-AV-782/001-2019, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: Niederösterreichische Landesregierung) erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden

BESCHLUSS

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 07. Juni 2019, Zl. ***, wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 14. Mai 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze, da sie die türkische Staatsangehörigkeit im Jahr 1998 aufgrund eigener Willenserklärung wiedererworben habe, was insbesondere aus zwei vorgelegten Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister hervorgehe, in denen der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 14.05.1998 vermerkt sei.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Februar 2020, Zl. LVwG-AV-782/001-2019, abgewiesen, wobei die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen wurde.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist – bis zur Vorlage der ordentlichen Revision durch das Verwaltungsgericht, nach Vorlage der ordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof – auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

6. Der dem in Revision gezogenen Erkenntnis zugrunde liegende Feststellungsbescheid ist einem „Vollzug“ im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG insofern zugänglich, als er bindend über die Frage des Verlustes und des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht und damit – sollte der Verlust am 14.05.1998 nicht eingetreten sein – für die Revisionswerberin und allenfalls auch deren Angehörige einen Rechtsverlust mit sich bringt, der mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/01/0345).

7. Da zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, von der belangten Behörde nicht vorgebracht wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, ist dem Antrag des Revisionswerberin stattzugegeben.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Vollzug; Revision; aufschiebende Wirkung; Zuerkennung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.782.004.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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