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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft Einöde-Fritzens-Terfens, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Salurnerstraße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. September 1997, Zl. 513.711/02-I 5/97, betreffend Feststellung des Maßes der Wasserbenutzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 29. Mai 1952 wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Bewässerungsanlage und einer Trinkwasserversorgungsanlage erteilt. Punkt 16 des Spruchabschnittes I dieses Bescheides lautet:
"Die zu konsentierende Wassermenge beträgt 8 l/sec."
Die wasserrechtlich bewilligte Anlage wurde nicht projektsgemäß, sondern mit Änderungen ausgeführt. So wurden die Schlitze für die Wasserfassung bis zur wasserundurchlässigen Lehmschicht hinuntergeführt, um - wie es im "Ausführungsbericht" heißt - "möglichst alles anfallende Wasser aufzufangen". Die Quellschüttung betrug nach Beendigung des Baues der neuen Quellstube 20 l/s, im Oktober 1957 ergab eine Messung 23 l/s.
Bei der von der Bezirkshauptmannschaft S. (BH) am 4. November 1960 vorgenommenen wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung wurde - wie sich aus der Verhandlungsschrift ergibt - ausdrücklich festgestellt, daß Punkt 16 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung mit 8 l/sec) aufrecht bleibt.
Mit Bescheid vom 1. Februar 1961 genehmigte die BH unter Berufung auf § 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die durchgeführten Projektsabweichungen nachträglich (Spruchabschnitt I) und erklärte die Anlage für überprüft (Spruchabschnitt II).
Bei einer am 9. März 1994 vom LH durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß die Anlagen der beschwerdeführenden Partei ohne wasserrechtliche Bewilligung verändert (erweitert) worden seien und sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand befänden.
Mit Bescheid des LH vom 3. November 1995 wurde unter Spruchabschnitt V festgestellt, daß der beschwerdeführenden Partei folgendes Maß der Wasserbenutzung zustehe:
a)
In den Monaten Mai bis September jeden Jahres 8,1 l/s.
b)
In den Monaten Oktober bis März jeden Jahres 0,3 l/s,
aus den auf den Grundstücken Nr. 1129, 1138 und 1139, GB T. entspringenden Quellen.
In der Begründung zu Spruchabschnitt V dieses Bescheides heißt es, § 13 Abs. 2 WRG 1959 erfasse alle jene Fälle, in welchen durch den Bewilligungsbescheid das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmt worden sei, was im Fall der beschwerdeführenden Partei zutreffe. Aus dem Befund des Bescheides des LH vom 29. Mai 1952 ergebe sich zwar eine beantragte Wasserentnahme von 7 bis 8 l/s, spruchmäßig seien aber Maß und Art der Wasserbenutzung nicht festgelegt worden. Es gelte unter Heranziehung des § 13 Abs. 2 WRG 1959 daher, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstrecke. Die Auslegungsregel des § 13 Abs. 2 WRG 1959 für Bewilligungsbescheide sei bewußt restriktiv, wobei sich gegenständlich die im Spruch angeführte Wassermenge ergebe; dies auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Projektsunterlagen bzw. aus dem damaligen Antrag. Weiters werde gleichzeitig auf § 13 Abs. 1 WRG 1959 verwiesen, wonach sich das - im gegenständlichen Fall mit Feststellungbescheid im Sinne des § 13 Abs. 2 WRG 1959 zu bestimmende - Maß der Wasserbenutzung nicht nur nach dem Bedarf, sondern auch an der möglichst sparsamen Verwendung des Wassers zu orientieren habe. Aus den dem Bewilligungsbescheid bzw. Überprüfungsbescheid zugrundeliegenden Projektsunterlagen ergebe sich, daß der beschwerdeführenden Partei das im Spruch angeführte Wasserrecht zustehe.
Die beschwerdeführende Partei berief. Sie beantragte, den Bescheid des LH vom 3. November 1995 zur Gänze - also einschließlich seines Spruchabschnittes V - ersatzlos zu beheben, in eventu, ihn hinsichtlich des Spruchabschnittes V dahin abzuändern, daß festgestellt werde, daß der beschwerdeführenden Partei folgendes Maß der Wasserbenutzung zustehe:
"Mit Ausnahme der der Wasserwerksgenossenschaft "K."
zustehenden Wasserbenutzung von 1 l/sek. ..... das gesamte aus den auf Gp. 1129, 1138 und 1139 GB T. entspringenden Quellen anfallende Wasser."
Mit Bescheid vom 27. März 1997 behob die belangte Behörde den Bescheid des LH vom 3. November 1995 ersatzlos.
Eine gegen diesen Bescheid von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 10. Juli 1997, 97/07/0081, zurückgewiesen.
Bei einer vom LH am 20. Mai 1997 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei der Antrag gestellt, der LH möge einen Feststellungsbescheid über das Maß der Wasserbenutzung erlassen, damit der Widerspruch zwischen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1952 und dem wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid aus dem Jahr 1961 geklärt werde.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1997 wies der LH den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Maß der Wasserbenutzung ab.
In der Begründung heißt es, ein Feststellungsbescheid sei nur dann zulässig, wenn ein Recht strittig sei. Die Frage des der beschwerdeführenden Partei zustehenden Maßes der Wasserbenutzung sei aber keineswegs ungeklärt; vielmehr sei auf Grund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1952 von einem Konsens von 8 l/s auszugehen.
Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, in Punkt 16 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 29. Mai 1952 sei die konsentierte Wassermenge mit 8 l/s festgesetzt. Die Anlage sei jedoch nicht projektsgemäß gebaut, sondern mit wesentlichen Änderungen ausgeführt worden. So seien etwa die Schlitze für die Wasserfassung bis zur wasserundurchlässigen Lehmschicht hintergeführt worden, um möglichst alles anfallende Wasser aufzufangen. Deswegen habe die Quellschüttung nach Beendigung des Baues der neuen Quellstuben 20 l/s betragen, also weit mehr als die seinerzeit konsentierte Wassermenge. Mit Bescheid der BH vom 3. Februar 1961 seien diese Projektsabweichungen nachträglich genehmigt und die Anlage für überprüft erklärt worden. Die beschwerdeführende Partei sei der Meinung, daß durch diesen Überprüfungsbescheid ein höheres Maß der Wasserbenutzung bewilligt worden sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. September 1997 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei vertritt - wie auch schon im vorangegangenen Verwaltungsverfahren - die Auffassung, die nachträgliche Genehmigung von Änderungen an ihrer Wasserbenutzungsanlage beinhalte auch eine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im öffentlichen Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 401, angeführte Rechtsprechung).
Die beschwerdeführende Partei beachtet einen Feststellungsbescheid über das Maß der Wasserbenutzung als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, weil Zweifel über das ihr zustehende Maß der Wasserbenutzung bestünden.
Zu solchen Zweifeln besteht kein rechtlicher Grund.
Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 1952 wurde das Maß der Wasserbenutzung ausdrücklich mit 8 l/s festgelegt. Eine Änderung dieses Maßes der Wasserbenutzung ist nie erfolgt. Der Umstand allein, daß im Überprüfungsbescheid nachträglich Änderungen der Wasserbenutzungsanlage bewilligt wurden, stellt keine Änderung des ausdrücklich festgesetzten Maßes der Wasserbenutzung dar; dies auch dann nicht, wenn durch diese nachträglichen Änderungen die Quellschüttung erhöht wurde. So wurde denn auch in der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung, die dem Überprüfungsbescheid aus dem Jahr 1961 voranging, ausdrücklich festgestellt, daß das Maß der Wasserbenutzung mit 8 l/s aufrecht bleibt. Zweifel am Maß der Wasserbenutzung bestanden daher rechtlich nicht. Schon aus diesem Grund wurde die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Recht verweigert.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070188.X00Im RIS seit
12.11.2001