RS Vfgh 2020/6/9 E4424/2019 ua

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VwGVG §29
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Begründung der - mündlich verkündeten - Entscheidung betreffend die Abweisung eines Antrags eines Staatsangehörigen von Afghanistan auf subsidiären Schutz

Rechtssatz

Ein mündlich verkündetes Erkenntnis hat die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen, mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 24.06.2019 hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) rudimentär mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und daraus Schlüsse für die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gezogen. Die Entscheidung des BVwG lässt jedoch jegliche Begründung für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vermissen, wodurch sie mit Willkür belastet ist.

Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte über sechs Monate nach der mündlichen Verkündung und enthält Begründungselemente zu diesen Punkten; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

Entscheidungstexte

  • E4424/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.06.2020 E4424/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4424.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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