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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit von Flächenwidmungsplänen betreffend die Umwidmung von Grundstücken mit geteilter Widmung mangels exakter Abgrenzung der Widmungsflächen; keine Sanierung durch Angabe der konkreten Flächenmaße in den verbalen AusführungenRechtssatz
Aufhebung der Flächenwidmungspläne 007d/2016, 008a/2016 und 008b/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg vom 10.04.2017 wegen Gesetzwidrigkeit auf Grund eines - zulässigen - Aufhebungsantrag des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Gerichtsantrag - LVwG).
Aus den dem VfGH vorgelegten Verordnungsakten ergibt sich, dass aus der Darstellung der Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, KG 75405 Bleiberg, auf Grund der ungenauen Linienführung sowie des Fehlens von Maßangaben - abgesehen von der verbalen Anführung in den Plänen Nr 008a/2016 und Nr 008b/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, dass die umzuwidmenden Flächen das Ausmaß von 70m² bzw 130m² hätten - nicht möglich ist, die jeweiligen Grenzen klar auszumachen (s zu den rechtsstaatlichen Anforderungen E v 01.03.2019, V76/2018 ua). Der VfGH vermag demnach anhand der planlichen Darstellung nicht zu erkennen, woran sich die innerhalb der Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, KG 75405 Bleiberg, zwischen den (unterschiedlichen) Widmungskategorien gezogenen Grenzen orientieren könnten. Die in den Plänen händisch (zum Teil ohne Lineal) vorgenommene Linienführung mit einem - zum Teil eine dicke Strichstärke aufweisenden - Filzstift zur Abgrenzung der umzuwidmenden Fläche genügt nicht den Anforderungen an eine exakte Abgrenzung der Widmungsflächen.
Die verbalen Ausführungen in den besagten Flächenwidmungsplänen reichen nicht aus, um die - mit dieser besonderen Art der Linienführung - verbundene Ungenauigkeit auszugleichen und die erforderliche Präzision zu gewährleisten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip, Verordnungserlassung, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V94.2019Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021