TE Vwgh Beschluss 1998/2/26 98/07/0021

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, in der Beschwerdesache der Marktgemeinde Zirl, vertreten durch den Bürgermeister in Zirl, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1997, Zl. 680.121/01-I6/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hatte die Beschwerdeführerin dem Ansuchen einer Handelsgesellschaft mit der Firma P. & Co. um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Inertstoffdeponie Einwendungen folgenden Inhaltes entgegengesetzt:

"Der Gemeinderat der (Beschwerdeführerin) hat ... beschlossen,

die Errichtung einer Inertstoffdeponie ... mit allem Nachdruck

abzulehnen.

Abgesehen von der Tatsache, daß die Firma P. derzeit im Steinbruchareal selbst über ausreichende Kapazitäten zur Deponierung von Inertmaterial verfügt, würde durch diese zusätzliche Inertstoffdeponie, die nach dem Dafürhalten der (Beschwerdeführerin) derzeit absolut nicht notwendig ist, eine massive Lärmzunahme, Staubbelastung und eine drastische Verkehrsvermehrung zu befürchten sein.

Überdies muß darauf hingewiesen werden, daß - gerade wenn man von Z. kommt und Richtung I. ... weiterfährt - die Errichtung der geplanten Inertstoffdeponie eine überaus starke Beeinträchtigung des gesamten Ensembles von M. darstellen würde.

M. ist ein nicht nur für die (Beschwerdeführerin), sondern für das ganze Land Tirol überaus bedeutsamer geschichtsträchtiger Ort und es sollte tunlichst vermieden werden, den Gesamteindruck dieses romanisch-gotischen Juwels weiter zu beeinträchtigen.

Zusammenfassend wird die Abteilung Umweltschutz unter dem Aspekt der absoluten Unnotwendigkeit dieser Inertstoffdeponie dringend ersucht, alles daran zu setzen, die Verwirklichung dieses Planes zu verhindern."

Nach dem die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag auf diese ihre Stellungnahme verwiesen hatte, wurde der P. & Co. mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Inertstoffdeponie auf bestimmt bezeichneten Grundstücken unter Einhaltung von Auflagen gemäß § 31b WRG 1959 erteilt.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, daß die Beschwerdeführerin keine die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren begründenden Einwendungen erhoben habe, weil von einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde nicht die Rede gewesen sei. Daß durch die geplante Deponie die Bewohner der Gemeinde in ihrer Trinkwasserversorgung beeinträchtigt würden, habe die Beschwerdeführerin weder in der mündlichen Verhandlung noch in ihrer Berufung vorgebracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird; dem Inhalt des Beschwerdevorbringens nach erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und auf Unterbleiben der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung als verletzt.

Es fehlt der Beschwerdeführerin zur Erhebung ihrer Beschwerde indessen die Berechtigung.

Nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 in der Fassung BGBl. I 1997/59 sind Gemeinden Parteien im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3, § 31b Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches.

Nach § 31b Abs. 3 WRG 1959 in der genannten Fassung darf eine Bewilligung zur langfristigen Ablagerung von Abfällen nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Umwelt vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Deponietechnik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) sowie fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist, eine fachkundige Betriebsführung gewährleistet ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung sichergestellt erscheint; ferner ist darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Aufnahme des Deponiebetriebes ist erst nach behördlicher Überprüfung (§ 121) der hiezu erforderlichen Anlagen und Maßnahmen zulässig.

So wie die Bestimmung des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vermittelt auch jene des § 102 Abs. 1 lit. d leg. cit. keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung derart, daß aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung im Sinne der angeführten Vorschriften im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, der Rahmen jener Einwendungen resultiert, die in einem solchen Verfahren von den betroffenen Parteien zulässigerweise geltend gemacht werden dürfen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1997, 97/07/0009, vom 10. Juli 1997, 96/07/0122, vom 14. Mai 1997, 96/07/0250, und vom 29. Oktober 1996, 95/07/0005).

Im Beschwerdefall hätte die Beschwerdeführerin Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren demnach nur mit solchen Einwendungen erworben, mit denen geltend gemacht worden wäre, daß durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben die Bewohner der beschwerdeführenden Gemeinde in ihrer Versorgung mit Trinkwasser beeinträchtigt werden könnten. Solche Einwendungen hat die Beschwerdeführerin aber im erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht erhoben, sodaß die von ihr gegen den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erhobene Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen wäre. Die trotz fehlender Parteistellung erfolgte meritorische Erledigung ihrer Berufung durch Abweisung konnte eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin demnach nicht mehr herbeiführen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, SlgNFNr. 14.247/A).

Fehlt es der Beschwerdeführerin aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde, dann erübrigt sich mangels einer von ihr durch taugliche Einwendungen erworbenen Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren jegliches Eingehen auf ihre in der Sache erhobenen Einwände. Wäre die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid mangels Parteistellung schon von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen, konnten auch der belangten Behörde in der meritorischen Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin unterlaufene Verfahrensmängel eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht mehr begründen. Zur von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung einer Manuduktionspflicht der Erstbehörde im Punkte der Ausgestaltung des Sachvorbringens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren muß es genügen, auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/07/0012, und die dort angeführten Nachweise zur Frage zu verweisen, daß die inhaltliche Ausgestaltung von Einwendungen nicht Gegenstand der behördlichen Obliegenheit nach § 13a AVG ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, was nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG ungeachtet des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu geschehen hatte.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070021.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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