TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/26 97/07/0161

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19;
VStG §44a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde des Wilhelm Magyer in Untersiebenbrunn, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, Schwarzenbergplatz 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. Juli 1997, Zl. Senat-GF-96-059, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

"Die Bezirkshauptmannschaft G. hat mit Bescheid vom 13. Juni 1991, 9-W-90286/4, Herrn (Beschwerdeführer) gemäß § 31c WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies durch Trockenabbau auf den Grundstücken Nr. 388/1, 388/2, 388/4, 388/5, 388/6 und 389/1 (alle KG U.) im Gesamtausmaß von ca. 7,5 ha erteilt. Auflagepunkt Nr. 2 dieser wasserrechtlichen Bewilligung legt die Höhenlage der Abbausohle vor der Aufhöhung mit 149,1 m ü.A. fest. Dies entspricht einer Abbautiefe von 6,5 m. Nach der Aufhöhung hat die Grubensohle eine Höhenlage von 150,6 m ü.A. aufzuweisen.

Herr (Beschwerdeführer) hat dem genannten Auflagepunkt insofern zuwidergehandelt, als im Zeitraum vom 15. Juni 1994 bis 27. November 1995 die Grubensohle auf den genannten Grundstücken unter dem vorgeschriebenen Wert von 149,1 m ü.A. lag (bis zu 146,0 m ü.A.). Herr (Beschwerdeführer) hat somit eine gemäß § 31c bewilligungspflichtige Anlage entgegen der hiefür erteilten Bewilligung betrieben".

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 40.000,-- verhängt.

In der Begründung heißt es, zur Klärung des Sachverhaltes sei eine mündliche Berufungsverhandlung am 4. Juni 1997, 16. Juni 1997 und 23. Juni 1997 durchgeführt worden, wobei eine Beweisaufnahme durch Anhörung der Zeugen Ing. W., Dipl.-Ing. P., Dipl.-Ing. S. und des Beschwerdeführers erfolgt sei, ebenso durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsstrafakt und den Wasserrechtsakt des Landeshauptmannes von Niederösterreich.

Innerhalb des angelasteten Tatzeitraumes seien

zwei Vermessungen (eine tachymetrische und eine mit einem Nivelliergerät) vorgenommen worden, bei den übrigen Überprüfungen sei eine optische Kontrolle bezüglich allfälliger Veränderungen erfolgt. Trotz des Umstandes der laufenden Arbeiten im Grubenbereich und von Materialanschüttungen sei festzustellen, daß insbesondere bei der tachymetrischen Geländeaufnahme nicht nur ein einziger Punkt im ganzen Areal vermessen worden sei, sondern zahlreiche. Weiters hätten die Zeugen angegeben, daß sie bei Vornahme ihrer Schätzung Hilfsmittel in der Form heranzögen, daß sie sich an Fixpunkten orientierten bzw. an solchen Punkten, die höhenmäßig einen längeren fixen Bestand aufwiesen (z.B. Anlagen im Grubenbereich). Es sei daher davon auszugehen, daß die Schätzung der Höhenlage nicht "willkürlich" von einem einzelnen Punkt aus für das gesamte Grubenareal erfolgt sei, sondern daß dabei durchaus mehrere fixe Punkte herangezogen worden seien. Überdies sei nach Ansicht der belangten Behörde den Zeugen durchaus die Fähigkeit zur Vornahme derartiger Schätzungen zuzugestehen. Auch erscheine es völlig unwahrscheinlich, daß alle drei Zeugen bei allen ihren Schätzungen und unabhängig voneinander trotz der Vermessungen Fehlschätzungen in nicht unerheblichen Ausmaß von 2 bis 3 m unterlegen seien. überdies gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Grubenvermessungen Fehlmessungen wären.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung führte die belangte Behörde u.a. aus, erschwerend seien zwei rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung nach § 31c WRG 1959 im Zeitpunkt der Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretungen zu werten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Umschreibung der angelasteten Verwaltungsübertretung entspreche nicht dem § 44a Z. 1 VStG. Es fehle eine "sprachliche modale Umschreibung des Tatverhaltens".

Soweit der angefochtene Bescheid einen durchgehenden Tatzeitraum vom 15. Juni 1994 bis 27. November 1995 annehme, setze er sich mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Widerspruch, da nur für die Tatzeitpunkte 19. Mai 1994, 14. November 1994, 18. November 1994, 2. März 1995, 31. Juli 1995 und 27. November 1995, jeweils punktuell Unterschreitungen der Mindestabbautiefe (lediglich auf Grund von Schätzungen) festgestellt hätten werden können, aber nicht für die dazwischen liegenden Zeiträume.

Die Feststellung der belangten Behörde, daß die Grubensohle im angeführten Tatzeitraum unter dem zulässigen Niveau gelegen sei, beruhe darüber hinaus auf einer bedenklichen Beweiswürdigung. Der als Zeuge vernommene wasserbautechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. P. habe angegeben, sich lediglich an eine Überprüfung, nämlich am 31. Juli 1995 zu erinnern. Die Vermessung sei mit einem nicht geeichten Nivelliergerät vorgenommen worden. Sie habe sich außerdem nur auf das Grundstück Nr. 388/1 bezogen. Es sei daher verfehlt, wenn sich die belangte Behörde zum Beweis der Unterschreitung der Abbautiefe auf sämtlichen Grundstücken auch auf den Zeugen Dipl.-Ing. P. stütze.

Auch aus der Aussage des Zeugen Ing. W. habe die belangte Behörde keine verläßlichen Anhaltspunkte gewinnen können. Dieser habe angegeben, bei der Überprüfung am 13. Juli 1994 als Beurteilungsgrundlage zur Feststellung des Grubensohlenniveaus den angrenzenden Wasserspiegel, der "etwa 0,5 m unter der Grubensohle lag", herangezogen zu haben. Dem Zeugen sei jedoch, wie er in der Berufungsverhandlung zugegeben habe, der konkrete Wert der Wasserspiegellage im Juli 1994 gar nicht bekannt gewesen.

Die belangte Behörde habe zu Unrecht den Anträgen des Beschwerdeführers auf Vornahme eines Ortsaugenscheines mit Einmessungen durch einen Ingenieurkonsulenten nicht stattgegeben.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe nicht konkret angeführt, welche Vorstrafen sie als erschwerend gewertet habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ist im angefochtenen Bescheid präzis umschrieben. Ein Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer begründet den von ihm behaupteten Mangel auch nicht, sondern begnügt sich mit der nicht nachvollziehbaren Leerformel, es fehle eine "sprachliche modale Umschreibung des Tatverhaltens".

Daß sich die belangte Behörde zum Beweis der Unterschreitung der vorgeschriebenen Höhenlage der Abbausohle auf allen in Betracht kommenden Grundstücken auf die Zeugenaussage des Dipl.-Ing. P. berufen hat, ist unzutreffend.

Daß das verwendete Nivelliergerät nicht geeicht war, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren behauptet; ob dies zutrifft, konnte der Zeuge P. nicht angeben. Es ist aber auch im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, da der Beschwerdeführer diesen Umstand lediglich erwähnt, aber nicht darlegt, daß gegen die Messung mit dem allenfalls ungeeichten Nivelliergerät sachliche Bedenken bestünden.

Die belangte Behörde hat sich auch auf die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. S. gestützt. Dieser - ein Mitarbeiter des mit der Bauaufsicht über die Anlage des Beschwerdeführers betrauten Zivilingenieurbüros - hat auf die vorliegenden Bauaufsichts- und Bauüberprüfungsberichte verwiesen. Solche Bauaufsichts- und Bauüberprüfungsberichte liegen verteilt über den gesamten Zeitraum der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung vor. Aus allen diesen Berichten geht eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer gegen Auflage 2 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides verstoßen hat. Schon auf Grund dieser Berichte - die durch die übrigen Beweismittel bestätigt werden - konnte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen annehmen, ohne daß es der Aufnahme weiterer Beweise bedurfte, da der Beschwerdeführer gegen diese Berichte nichts Stichhältiges vorgebracht hat und auch in der Beschwerde nicht vorbringt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1995, 95/10/0017 u.a.). Überdies hat der Beschwerdeführer - genauso wie in dem ihn betreffenden hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, 95/07/0209 - nicht dargelegt, inwiefern die nachträgliche Vermessung ein zur Ermittlung der tatsächlichen Abbautiefe während des Tatzeitraumes geeignetes Beweismittel sein soll.

Da schon die bisher erwähnten, von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel für die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde ausreichen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Zweifeln des Beschwerdeführers an der Tauglichkeit der Schätzung des Zeugen Ing. W.

Daß die belangte Behörde die bei der Strafbemessung herangezogenen Verwaltungsvorstrafen nicht im einzelnen angeführt hat, ist nicht rechtswidrig. Die Behörde ist nämlich nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Verwaltungsvorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 852, angeführte Rechtsprechung).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070161.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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