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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden betreffend die Versammlung "Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist" auf Grund Untersagung einer weiteren Versammlung mit unterschiedlichen Positionen und gegensätzlichen MeinungenRechtssatz
Wie der VfGH in E v 17.06.2019, G271/2018 zu §7a VersammlungsG (VersG) feststellte, statuiert §7a VersG mit 150 Metern einen Höchstumfang für den Schutzbereich einer Versammlung und entbindet die Behörde nicht von ihrer gemäß §7a Abs2 VersG bestehenden Verpflichtung zu überprüfen, "welcher 'Schutzbereich' für die Versammlung 'unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes' - also unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der jeweils angezeigten Versammlung - angemessen und auch erforderlich ist". In dieser Entscheidung hebt der VfGH hervor, dass "mit dieser Regelung [...] gerade im Falle gleichzeitig stattfindender Versammlungen mit unterschiedlichen Positionen und gegensätzlichen Meinungen deren Abhaltung, somit die Ausübung des Versammlungsrechts aller, gewährleistet" wird.
Die belangte Behörde verkennt mit der in Prüfung gezogenen Verordnung, wie §7a VersG bei der Festlegung des Schutzbereiches vorzugehen verpflichtet, nämlich dass Teilnehmer einer Versammlung wie hier der Versammlung "pro Milch" auch mit gegenläufigen Positionen (hier betreffend die Produktionsbedingungen von Milch) durch eine andere Versammlung erreicht werden können. Dabei verkennt der VfGH nicht, dass der Staat auch verpflichtet ist, Veranstaltungen zu schützen.
(Anlassfall E554/2019, E v 26.06.2020, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versammlungsrecht, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V91.2019Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021