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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrÄG 2015Beachte
Rechtssatz
Aus der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 28 FrPolG 2005 ergibt sich, dass ein vor dem 20. Juli 2015 ex lege geduldeter Aufenthalt nach § 46a Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 1a FrPolG 2005 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 FrPolG 2005 weitergilt (vgl. VfSlg. 20.106/2016). Daraus kann freilich nicht geschlossen werden, dass eine solche ex lege Duldung ad infinitum fortbestehe. Der Zweck der Übergangsbestimmung ist nämlich nicht darin zu sehen, das alte Recht für die betreffenden Fälle zeitlich unbegrenzt in Geltung zu belassen, wogegen schon das Ziel der Neuregelung des § 46a Abs. 6 FrPolG 2005 idF FrÄG 2015 spricht, ein Mehr an Rechtssicherheit für Fremde und für die diversen Behörden herbeizuführen. Der Zweck ist vielmehr darin zu erblicken, eine Überleitung der nach alter Rechtslage gegebenen Duldungen in das neue System vorzunehmen, um klarzustellen, welche der neuen Regelungen auf die nach altem Recht erworbenen Duldungen anzuwenden sind. Dies diente auch dazu, die Betroffenen vor plötzlichen Eingriffen zu schützen und ihnen eine rechtzeitige Disposition auf Basis der neuen Rechtslage zu ermöglichen. Eine weitergehende normative Bedeutung kommt einer solchen "Einordnungsregelung" nicht zu. Das bedeutet aber, dass die Übergangsregelung des § 125 Abs. 28 FrPolG 2005 das Fortwirken einer bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2015 ex lege eingetretenen Duldung nur für eine zeitlich begrenzte Übergangsphase bewirkte. Die Dauer dieser Phase ist - gemäß § 46a FrPolG 2005, wonach die grundsätzlich durch die Ausfolgung der Karte konstitutiv begründete Duldung für ein Jahr gelten und bei Fortbestehen der Voraussetzungen auf Antrag für jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden soll - mit einem Jahr beschränkt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220073.L02Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020