RS Vwgh 2020/2/27 Ra 2017/22/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrÄG 2015
FrPolG 2005 §125 Abs28 idF 2015/I/070
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z1
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z1 idF 2015/I/070
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z3 idF 2015/I/070
FrPolG 2005 §46a Abs1a
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/22/0074

Rechtssatz

Aus der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 28 FrPolG 2005 ergibt sich, dass ein vor dem 20. Juli 2015 ex lege geduldeter Aufenthalt nach § 46a Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 1a FrPolG 2005 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 FrPolG 2005 weitergilt (vgl. VfSlg. 20.106/2016). Daraus kann freilich nicht geschlossen werden, dass eine solche ex lege Duldung ad infinitum fortbestehe. Der Zweck der Übergangsbestimmung ist nämlich nicht darin zu sehen, das alte Recht für die betreffenden Fälle zeitlich unbegrenzt in Geltung zu belassen, wogegen schon das Ziel der Neuregelung des § 46a Abs. 6 FrPolG 2005 idF FrÄG 2015 spricht, ein Mehr an Rechtssicherheit für Fremde und für die diversen Behörden herbeizuführen. Der Zweck ist vielmehr darin zu erblicken, eine Überleitung der nach alter Rechtslage gegebenen Duldungen in das neue System vorzunehmen, um klarzustellen, welche der neuen Regelungen auf die nach altem Recht erworbenen Duldungen anzuwenden sind. Dies diente auch dazu, die Betroffenen vor plötzlichen Eingriffen zu schützen und ihnen eine rechtzeitige Disposition auf Basis der neuen Rechtslage zu ermöglichen. Eine weitergehende normative Bedeutung kommt einer solchen "Einordnungsregelung" nicht zu. Das bedeutet aber, dass die Übergangsregelung des § 125 Abs. 28 FrPolG 2005 das Fortwirken einer bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2015 ex lege eingetretenen Duldung nur für eine zeitlich begrenzte Übergangsphase bewirkte. Die Dauer dieser Phase ist - gemäß § 46a FrPolG 2005, wonach die grundsätzlich durch die Ausfolgung der Karte konstitutiv begründete Duldung für ein Jahr gelten und bei Fortbestehen der Voraussetzungen auf Antrag für jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden soll - mit einem Jahr beschränkt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220073.L02

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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