Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrÄG 2015Beachte
Rechtssatz
Mit dem am 20. Juli 2015 durch das FrÄG 2015 in Kraft gesetzten § 46a Abs. 6 FrPolG 2005 wurde der Beginn der Duldung insoweit geändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr - soweit das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FrPolG 2005 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde - erst mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt. Demgegenüber trat die Duldung nach der bis zum FrÄG 2015 geltenden Rechtslage bereits ex lege mit dem Zeitpunkt ein, in dem feststand, dass die in den betreffenden Tatbeständen genannten Voraussetzungen gegeben waren. Das FrÄG 2015 bewirkte daher insofern einen "Systemwechsel", als der Ausstellung der Karte für Geduldete nunmehr grundsätzlich konstitutive Wirkung zukommt (vgl. VfSlg. 19.935/2014; 20.106/2016). Der Grund für die Überarbeitung der Systematik der Duldung lag darin, "ein Mehr an Rechtssicherheit - für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden - zu erreichen" (vgl. ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 19).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220073.L01Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020