RS Vwgh 2020/2/27 Ra 2017/22/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrÄG 2015
FrPolG 2005 §125 Abs28 idF 2015/I/070
FrPolG 2005 §46a
FrPolG 2005 §46a Abs1 idF 2015/I/070
FrPolG 2005 §46a Abs6 idF 2015/I/070
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/22/0074

Rechtssatz

Mit dem am 20. Juli 2015 durch das FrÄG 2015 in Kraft gesetzten § 46a Abs. 6 FrPolG 2005 wurde der Beginn der Duldung insoweit geändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr - soweit das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FrPolG 2005 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde - erst mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt. Demgegenüber trat die Duldung nach der bis zum FrÄG 2015 geltenden Rechtslage bereits ex lege mit dem Zeitpunkt ein, in dem feststand, dass die in den betreffenden Tatbeständen genannten Voraussetzungen gegeben waren. Das FrÄG 2015 bewirkte daher insofern einen "Systemwechsel", als der Ausstellung der Karte für Geduldete nunmehr grundsätzlich konstitutive Wirkung zukommt (vgl. VfSlg. 19.935/2014; 20.106/2016). Der Grund für die Überarbeitung der Systematik der Duldung lag darin, "ein Mehr an Rechtssicherheit - für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden - zu erreichen" (vgl. ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 19).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220073.L01

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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