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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
BewG 1955 §1 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/16/0168 E 16. Dezember 2014 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 BewG die Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein können, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei der Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, 90/16/0204, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160052.L01Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020