RS Vwgh 2020/4/9 Ra 2020/16/0023

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Veröffentlicht am 09.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0024 B 09.04.2020

Rechtssatz

Die bloße Zitierung von Rechtssätzen aus Urteilen des EuGH ist nicht geeignet, ohne nähere Gegenüberstellung mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses ein Abweichen von Rechtsprechung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160023.L03

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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