Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die bloße Zitierung von Rechtssätzen aus Urteilen des EuGH ist nicht geeignet, ohne nähere Gegenüberstellung mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses ein Abweichen von Rechtsprechung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160023.L03Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020