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20/11 GrundbuchNorm
AllgGAG 1930Rechtssatz
Alleine aus Anmerkung 5 zu TP 9 GGG, wonach die Gebühren für bücherliche Eintragungen auch dann zu entrichten sind, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden, kann nicht geschlossen werden, dass im Falle einer amtswegigen Eintragung (vgl. etwa die von Kodek in Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht2, unter Rz 10 ff zu § 76 GBG gegebenen Ausnahmen vom Antragsprinzip) keine Gebührenpflicht ausgelöst werden könnte: die Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen nach § 136 GBG, auf die sich Anmerkung 5 zu TP 9 GGG bezieht, sieht gegenüber einer Eintragung auf Antrag erleichterte Eintragungsvoraussetzungen vor (vgl. Kodek in Kodek, aaO, Rz 2und 73 ff zu § 136 GBG), weshalb vor dem Hintergrund des bereits erzielten Auslegungsergebnisses an Hand der §§ 1, 25 und 26 GGG Anmerkung 5 zu TP 9 GGG die normative Bedeutung einer gerichtsgebührenrechtlichen Gleichstellung von Ansuchen im Sinne des § 136 GBG mit Anträgen im Sinne der §§ 83 ff GBG beizumessen ist. Soweit Zöchling-Jud/Kogler (in FS Bittner, Die Begründung und Übertragung von Kellereigentum, 873 ff, 886) ohne Begründung, jedoch ebenfalls kritisch eine Gebührenfreiheit einer amtswegigen Anlegung eines Grundbuchkörpers annehmen (und daraus - entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes - die Unanwendbarkeit des AllgGAG für die Begründung von Kellereigentum abzuleiten versuchen), gibt dies keinen Anlass, von den dargelegten Erwägungen abzuweichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160012.J04Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020