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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, in der Beschwerdesache des Gottfried Schindelbacher in Schattenberg, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Juni 1994, Zl. 3-30 H 260-94/5, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf den hg. Beschluß vom 21. Februar 1995, 94/07/0173, verwiesen. Mit diesem Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer auch des vorliegenden Beschwerdefalles gegen den auch in der vorliegenden Beschwerde bekämpften Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Beschwerdeführer nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, welcher ihm gegenüber demnach auch keine Rechtswirkungen entfalten kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Begründung des genannten Beschlusses dazu noch folgende Ausführungen getroffen:
"Daß der Beschwerdeführer zufolge des von ihm nachgewiesenen Übergangs des Eigentumsrechtes an der vom bekämpften Vorhaben betroffenen Liegenschaft an ihn in die Rechtsstellung des Friedrich S. als Partei des wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten war (vgl. die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 91/07/0099), hatte wohl zur Folge, daß die zu diesem Zeitpunkt anhängige Berufung des Friedrich S. ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges nunmehr ihm zuzurechnen war, weshalb der normative Abspruch der belangten Behörde über die Berufung des Friedrich S. tatsächlich auch nicht Friedrich S., sondern ihm gegenüber ergehen hätte müssen (vgl. die zu einer gleichgelagerten Fallkonstellation ergangenen hg. Beschlüsse vom 14. September 1993, 91/07/0126, und vom 10. Mai 1994, 94/07/0014). Wie in dem den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegenen Fall ist damit auch im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid ins Leere gegangen. Dem Beschwerdeführer gegenüber entfaltete er mangels normativen Abspruches ihm gegenüber keine Rechtswirkungen, Friedrich S. hingegen konnte durch den behördlichen Abspruch über eine ihm nicht mehr zuzurechnende Berufung in seinen Rechten ebensowenig berührt werden."
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 11. Dezember 1997 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters, bezugnehmend auf einen gestellten Antrag vom 9. Dezember 1997, "in der Anlage" der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1994 "zugesandt".
Der gegen denselben Bescheid vom Beschwerdeführer wiederum erhobenen Beschwerde steht die Einwendung der entschiedenen Sache im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG entgegen. Den Einwand der entschiedenen Sache rechtfertigt nämlich auch ein Zurückweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn der wiederholten Beschwerde der seinerzeitige Mangel der Prozeßvoraussetzung weiterhin entgegensteht (vgl. Oberndorfer,
Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, 85, sowie den hg. Beschluß vom 8. April 1997, 97/07/0046).
An jenem Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, welcher zur Zurückweisung der gegen den auch nunmehr angefochtenen Bescheid desselben Beschwerdeführers schon mit dem vorzitierten hg. Beschluß vom 21. Februar 1995, 94/07/0173, geführt hat, hat sich nichts geändert. Die Übermittlung des dem Beschwerdeführer gegenüber wirkungslos gebliebenen Bescheides der belangten Behörde vom 17. Juni 1994 an den Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 11. Dezember 1997 konnte am Inhalt des übermittelten Bescheides nichts ändern und nicht dazu führen, daß diesem Bescheid deswegen dem Beschwerdeführer gegenüber normative Bedeutung erwachsen worden wäre.
Daß die belangte Behörde angesichts des ins Leere gegangenen angefochtenen Bescheides in der Erledigung der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Berufung als säumig beurteilt werden müßte, ist eine vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung, welcher auf der Basis des Beschwerdevorbringens beigepflichtet werden muß. Die gegen den ins Leere gegangenen Bescheid erneut erhobene Beschwerde wird deswegen aber nicht zulässig, weil ihr aus den dargestellten Erwägungen auch der Einwand der entschiedenen Sache entgegensteht.
Es war die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070008.X00Im RIS seit
11.07.2001