TE Vwgh Beschluss 1998/2/26 95/20/0356

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, in der Beschwerdesache des TK, geboren 1963, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der am 16. Juni 1995 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem über seinen Asylantrag entschieden worden sei, am 1. Oktober 1993 Berufung erhoben. Die belangte Behörde sei jedoch untätig geblieben, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung verletzt worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ausführt, die Berufung sei am 28. Oktober 1993 zurückgezogen worden. Diesen Ausführungen in der seinem Vertreter am 21. September 1995 zugestellten Gegenschrift ist der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten.

Nach dem Inhalt der mit den Verwaltungsakten im Original vorgelegten Niederschrift vom 28. Oktober 1993 erklärte der Beschwerdeführer an diesem Tag vor dem Bundesasylamt, seine Berufung mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen, weil er in seine Heimat zurückkehren wolle.

Auf die - am 22. Oktober 1993 zu Handen nicht des Beschwerdeführers selbst, sondern seiner Rechtsvertreter erfolgte - Zustellung des die Berufung abweisenden Bescheides der belangten Behörde vom 19. Oktober 1993 wurde dabei nicht eingegangen. Dieser Bescheid wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/19/0571-6, mit der Wirkung aufgehoben, daß die Rechtssache in die Lage zurücktrat, in der sie sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befunden hatte (§ 42 Abs. 3 VwGG). Die - als Rechtshandlung nicht ihrerseits auf dem aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid beruhende - Zurückziehung der Berufung erlangte dadurch Rechtswirksamkeit, weshalb eine Pflicht der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung nicht entstehen konnte.

Willensmängel in bezug auf die Zurückziehung der Berufung, bei deren Erklärung sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befand (vgl. zur möglichen Bedeutung dieses Umstandes das hg. Erkenntnis vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0601), hat er niemals geltend gemacht.

Die im Jahr 1995 eingebrachte Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 21. Mai 1949, Slg. Nr. 841/A).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995200356.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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