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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z2Rechtssatz
Ob das Verhältnis des Fremden zu seiner Verlobten und deren Tochter unter "Familienleben" fällt (siehe VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006) kommt es nicht entscheidungswesentlich an, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind, sodass es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die Beziehungen als "Familienleben" im Sinne der Z 2 oder als "Privatleben" im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren sind (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210121.L02Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020