RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/21/0121

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z3
MRK Art8 Abs2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ob das Verhältnis des Fremden zu seiner Verlobten und deren Tochter unter "Familienleben" fällt (siehe VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006) kommt es nicht entscheidungswesentlich an, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind, sodass es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die Beziehungen als "Familienleben" im Sinne der Z 2 oder als "Privatleben" im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren sind (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210121.L02

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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