Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §138Beachte
Rechtssatz
Bei der besonderen Konstellation, in der unbegleitete minderjährige Kinder und deren gerade erst volljährig gewordene Geschwister unmittelbar von einer Außerlandesbringung betroffen sind, lässt sich nicht mit den sonst bei einem etwa dreijährigen Inlandsaufenthalt im Vordergrund stehenden Aspekten argumentieren (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0149). Das Argument die Fremden hätten keine außergewöhnliche Integration aufzuweisen, sodass die während unsicheren Aufenthalts entwickelten privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich nur sehr geringes Gewicht hätten und gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in den Hintergrund zu treten hätten, wird der spezifischen Situation, nicht gerecht. Vielmehr ist vorrangig, eingehender auf Aspekte des Kindeswohls Bedacht zu nehmen. Dabei dienen im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210362.L02Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
08.07.2020