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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 2005 §52Rechtssatz
Die Annahme einer für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in gleicher Weise maßgeblichen (gegenwärtigen, hinreichend) schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nach der Z 6 des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 setzt voraus, dass "auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB)". § 53 Abs. 5 FrPolG 2005 normiert im letzten Satz "§ 73 StGB gilt." Nach dieser Bestimmung des StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Dabei ist es nicht unvertetbar wenn das VwG davon ausgeht, dass die Bereitstellung von Vermögenswerten mit dem Vorsatz, dass sie zur Ausführung einer terroristischen Straftat verwendet werden, jedenfalls unter § 278d StGB, der gemäß seinem Abs. 2 als sogenannter "Auffangtatbestand" konstruiert ist, zu subsumiert, zumal der OGH klargestellt hast, dass vom Begriff "Vermögenswerte" des § 278d StGB alle Arten von Vermögenswerten erfasst sind (vgl. OGH 28.8.2019, 13 Os 54/19v).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210244.L02Im RIS seit
09.06.2022Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022