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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210134.L01Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020