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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (vgl VwGH vom 24. April 2015, 2013/17/0400, sowie vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029). Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl VwGH vom 3. Juni 2015, 2013/17/0407, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160214.L03Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020