RS Vwgh 2020/5/5 Ra 2019/22/0237

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §19 Abs2
NAG 2005 §23 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, dass Studenten zur Finanzierung ihres Studiums erwerbstätig sind, ist nicht ungewöhnlich; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie - entgegen ihres ausdrücklich geäußerten Aufenthaltszwecks - einen andern Aufenthaltstitel anstrebten. Es obliegt nämlich dem Antragsteller, den Grund seines Aufenthaltes bekannt zu geben (vgl. VwGH 9.9.2013, 2012/22/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220237.L02

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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