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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Umstand, dass Studenten zur Finanzierung ihres Studiums erwerbstätig sind, ist nicht ungewöhnlich; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie - entgegen ihres ausdrücklich geäußerten Aufenthaltszwecks - einen andern Aufenthaltstitel anstrebten. Es obliegt nämlich dem Antragsteller, den Grund seines Aufenthaltes bekannt zu geben (vgl. VwGH 9.9.2013, 2012/22/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220237.L02Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020