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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 NAG 2005 kann nur eingreifen, wenn sich im Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beantragte Aufenthaltstitel für den tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck nicht geeignet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220237.L01Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020