RS Vwgh 2020/5/5 Ra 2019/22/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §23 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 NAG 2005 kann nur eingreifen, wenn sich im Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beantragte Aufenthaltstitel für den tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck nicht geeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220237.L01

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten