RS Vwgh 2020/5/5 Ra 2019/21/0061

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs6
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §53
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, worin der aus der Sicht des öffentlichen Interesses bestehende, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand rechtfertigende "Mehrwert" liegt, wenn trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung diese wiederholt und mit einem auf die Dauer von achtzehn Monaten befristeten Einreiseverbot verbunden wird. Immerhin wird damit ein neuerlicher Instanzenzug eröffnet, und zwar schon für den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0001; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210061.L04

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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