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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12a Abs6Rechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, worin der aus der Sicht des öffentlichen Interesses bestehende, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand rechtfertigende "Mehrwert" liegt, wenn trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung diese wiederholt und mit einem auf die Dauer von achtzehn Monaten befristeten Einreiseverbot verbunden wird. Immerhin wird damit ein neuerlicher Instanzenzug eröffnet, und zwar schon für den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0001; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210061.L04Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020