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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei ist - bei bereits erfolgter Ausreise - auch keine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vorzunehmen, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 einen inländischen Aufenthalt voraussetzt (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210061.L03Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020